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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.05.2009
Aktenzeichen: III B 73/09
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 62 Abs. 2 S. 1 | |
FGO § 62 Abs. 4 S. 1 | |
FGO § 62 Abs. 4 S. 2 | |
FGO § 62 Abs. 4 S. 3 | |
FGO § 128 Abs. 1 |
Gründe:
I.
Mit ihrer am 21. Januar 2009 erhobenen Klage 3 K 295/09 Kg begehren die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Festsetzung von Kindergeld für ihre beiden 1984 und 1987 geborenen Kinder ab dem ersten Lebensmonat in Höhe von 164 EUR. Am 9. April 2009 legten die nicht vertretenen Kläger Beschwerde ein. Sie rügen die Unterlassung einer Verhandlung und eines zu ihren Gunsten zu verkündenden Urteils. Das Finanzgericht (FG) half der Beschwerde nicht ab, weil die Finanzgerichtsordnung (FGO) ein Rechtsmittel gegen die Untätigkeit des Gerichts nicht vorsehe.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 132 FGO).
Mit der Beschwerde anfechtbar sind nach § 128 Abs. 1 FGO nur "Entscheidungen" des FG. Eine Untätigkeitsbeschwerde ist daher nicht statthaft (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 4. Oktober 2001 V B 85/01, BFH/NV 2002, 364; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 128 Rz 3). Im Übrigen ist angesichts des konkreten Verfahrensablaufs und der üblichen Verfahrensdauer auch nicht ersichtlich, worin die Untätigkeit des FG liegen könnte.
Die Beschwerde ist darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil sich die Kläger bei ihrer Einlegung entgegen § 62 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 FGO nicht durch eine der in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO bezeichneten Personen oder Gesellschaften vertreten ließen.
Ende der Entscheidung
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