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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.12.1999
Aktenzeichen: III B 73/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 76 Abs. 1 Satz 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie bezeichnet keinen Zulassungsgrund entsprechend § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Soll mangelnde Sachaufklärung formgerecht gerügt werden, hat der Beschwerdeführer darzulegen, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel das Finanzgericht (FG) zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, warum der Beschwerdeführer nicht von sich aus entsprechend vorgetragen und einschlägige Beweisanträge gestellt hat, warum die Beweiserhebung sich dem FG nach seiner insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Rechtsauffassung --ggf. auch ohne besonderen Antrag-- hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte weitere Aufklärung zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können (vgl. Senatsentscheidung vom 8. Oktober 1998 III B 21/98, BFH/NV 1999, 496, ständige Rechtsprechung).

Die Beschwerdebegründung geht nicht auf die Voraussetzungen möglicher Beweismittel bzw. auf die Frage ein, weshalb sich dem FG eine weitere Aufklärung auch ohne weiteren Vortrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hätte aufdrängen müssen. Die bloße Behauptung, der Kläger hätte umfangreiche Erläuterungen geben können, welcher die mangelnde Sachaufklärung auf Seiten der Finanzbehörde aufgezeigt hätte, genügt hierzu nicht. Die Beschwerde legt auch nicht dar, warum der Kläger, der dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 8. Juni 1999 ohne genügende Entschuldigung ferngeblieben ist, nicht von sich aus entsprechende Anträge gestellt oder weiteren Vortrag unterbreitet hat. Dabei hätte es dem Kläger gerade im Hinblick auf die umfangreich begründete Einspruchsentscheidung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) obgelegen, dem FG durch geeigneten Tatsachenvortrag überhaupt Anlass zur weiteren Ermittlung zu geben (§ 76 Abs. 1 Satz 3 FGO).

Soweit der Kläger rügt, es sei durch entsprechende Zusagen von Seiten des FA im Vorfeld ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, der später enttäuscht wurde, behauptet der Kläger allenfalls konkludent eine unzutreffende Entscheidung in der Sache durch das FG. Ein Zulassungsgrund wird durch diesen Vortrag nicht entsprechend § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO schlüssig dargelegt.

Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810) ohne Angabe weiterer Gründe.

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