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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.10.1999
Aktenzeichen: III B 74/99
Rechtsgebiete: FGO, EStG, ZPO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 155 | |
EStG § 33b Abs. 1 bis 3 | |
ZPO § 251 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen keinen der in § 115 Abs. 2 FGO angeführten gesetzlichen Zulassungsgründe ausdrücklich geltend. Sie behaupten, daß die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) von einer Entscheidung des FG Nürnberg vom 6. Oktober 1998 I 340/97 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1999, 70) abweiche. Damit kann der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) schon deswegen nicht schlüssig dargelegt sein, da dieser eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) voraussetzt. Eine Abweichung von einer Entscheidung des BFH wird von den Klägern jedoch nicht vorgetragen. Mit der Behauptung, ein FG habe in einem gleichgelagerten Fall entgegengesetzt entschieden, wird sinngemäß nur dargelegt, daß das Gericht im Streitfall falsch entschieden habe. Damit wird jedoch kein Zulassungsgrund dargetan.
2. Die behauptete Abweichung von einer Entscheidung eines anderen FG könnte dahin verstanden werden, daß damit der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) geltend gemacht werden soll. Die von den Klägern dazu gegebene Begründung entspricht jedoch nicht den Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes.
Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung begehrt, so muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache "dargelegt" werden. Dafür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Der Beschwerdeführer muß vielmehr konkret darauf eingehen, inwieweit die Problematik im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 61, 62, m.w.N.). Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert u.a. auch eine Auseinandersetzung mit den zu dieser Frage in der Rechtsprechung (z.B. Senatsurteil vom 17. Dezember 1997 III R 35/97, BFHE 185, 34, BStBl II 1998, 298), im Schrifttum und ggf. von der Verwaltung vertretenen Auffassungen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluß vom 9. Februar 1996 VIII B 1/95, BFH/NV 1996, 617, m.w.N.).
Die Kläger machen mit ihrer Beschwerde sinngemäß geltend, der Streitfall werfe die Frage auf, ob bei einem Körperbehinderten neben dem Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für geschätzte Kosten eines Reisebegleiters jährlich ein Betrag bis zu 3 000 DM als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen ist. Ihre Ausführungen hierzu reichen jedoch noch aus, um den genannten Anforderungen an den Inhalt einer Beschwerdeschrift gerecht zu werden. Außer dem Hinweis auf das nicht rechtskräftige Urteil des FG Nürnberg in EFG 1999, 70 fehlen jegliche Darlegungen dazu, daß, in welchem Umfang und aus welchen Gründen diese Rechtsfrage umstritten ist und worin die Bedeutung einer Entscheidung dieser Rechtsfrage durch den BFH für die Fortentwicklung des Rechts im Hinblick auf die Rechtsprechung insbesondere des BFH oder auf gewichtige Auffassungen in der Literatur zu sehen ist. Dazu hätten substantiierte Hinweise zur Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage gehört. Es fehlt vor allem eine Auseinandersetzung mit der bereits vorliegenden Rechtsprechung und den Äußerungen in der Literatur zu den Frage einer außergewöhnlichen Belastung im Zusammenhang mit Aufwendungen für die Begleitperson während einer Kurmaßnahme (s. Nachweise bei Schmidt/ Drenseck, Einkommensteuergesetz, 18. Aufl., § 33 Rz. 35 --Heilkuren--). Im Streitfall kommt hinzu, daß der dem FG-Urteil in EFG 1999, 70 zugrundeliegende Sachverhalt und der Sachverhalt der Vorentscheidung nicht vergleichbar sind. In dem vom FG Nürnberg entschiedenen Fall war in dem Schwerbehindertenausweis des dort klagenden Steuerpflichtigen --anders als in dem der Klägerin-- sowohl das Merkzeichen H als auch die Notwendigkeit ständiger Begleitung ausdrücklich festgestellt. Ein solcher Nachweis fehlt im Streitfall für die Streitjahre.
Dem Begehren der Kläger, das Beschwerdeverfahren ruhen zu lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 251 der Zivilprozeßordnung), bis der BFH über die hier streitige Frage in dem Verfahren III R 58/98 betreffend das FG-Urteil in EFG 1999, 70 entschieden hat, kann schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig ist. Die Sachentscheidung in dem Verfahren III R 58/98 kann keinen Einfluß auf das vorliegende Verfahren haben. Denn die Entscheidung, daß eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verletzung von Formvorschriften unzulässig ist, kann unabhängig vom Ausgang eines anderen, für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts möglicherweise vorgreiflichen Verfahrens ergehen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 13. Juli 1994 X R 86, 115/93, BFH/NV 1994, 729).
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810) ohne Angabe weiterer Gründe.
Ende der Entscheidung
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