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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.04.2008
Aktenzeichen: III B 77/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 132
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Sie wird nach § 132 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zurückgewiesen.

1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) rügt, ist die Beschwerde mangels ausreichender Darlegung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) bereits unzulässig. Wird mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung geltend gemacht, das Finanzgericht (FG) habe einen Beweisantrag übergangen oder hätte auch ohne einen ausdrücklichen Beweisantrag den Sachverhalt weiter aufklären müssen, ist insbesondere substantiiert vorzutragen, was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme bzw. weiterer Sachaufklärung gewesen wäre und inwiefern das angefochtene Urteil -ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG- auf der unterlassenen Beweisaufnahme oder anderweitiger Sachaufklärung beruhen kann (Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 9. Januar 2007 VIII B 180/05, BFH/NV 2007, 751).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger hat nicht ausgeführt, welche Tatsachen im Einzelnen die von ihm für erforderlich gehaltenen Beweiserhebungen bzw. Maßnahmen der Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern diese Tatsachen zu einer anderen Entscheidung hätten führen können. Dass sich seine Tochter während der Ferien bei ihren Eltern in E (Inland) und im Übrigen in der Türkei bei seinem, des Klägers, Bruder aufgehalten hat bzw. aufhält, wurde vom FG nicht in Abrede gestellt. Nach der maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des FG reichen diese Umstände jedoch nicht für die Bejahung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland aus.

2. Die Zulassung der Revision kommt auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) in Betracht. Der BFH hat mehrfach die Rechtsgrundsätze dargelegt, nach denen zu entscheiden ist, ob ein Kind, das sich zum Zwecke des Schulbesuchs mehrere Jahre im Ausland (auch in der Türkei) aufhält, seinen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (§§ 8, 9 der Abgabenordnung) beibehält. Ob im Einzelfall bei Anwendung dieser Grundsätze von einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland auszugehen ist, hat das FG unter Berücksichtigung der Umstände des Falles im Wege der Tatsachenwürdigung zu beurteilen. Der Entscheidung des FG als Tatsacheninstanz kommt insoweit keine grundsätzliche Bedeutung zu (Senatsbeschluss vom 31. Mai 2007 III B 50/07, BFH/NV 2007, 1907, m.w.N.).

3. Das FG geht im Übrigen zutreffend davon aus, dass der Aufenthalt eines Kindes während der Schulferien im Inland für die Beibehaltung eines inländischen Wohnsitzes nicht ausreicht und dass die Dauer des Aufenthalts erst ab einem zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt von sechs Monaten geeignet ist, einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland zu begründen (BFH-Urteile vom 23. November 2000 VI R 165/99, BFHE 193, 569, BStBl II 2001, 279, und VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294).

Die Einwendungen des Klägers richten sich im Grunde gegen die sachliche Richtigkeit der Entscheidung des FG, die eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).

4. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

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