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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.07.2003
Aktenzeichen: III B 78/02
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
AO 1977 § 125 Abs. 2 Nr. 1
AO 1977 § 356 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein Investitionszulagenantrag nach dem Investitionszulagengesetz 1996 (InvZulG 1996) per Fax gestellt werden kann, wenn zumindest eine andere Person in führender Stellung den Antrag fristgerecht im Original unterschrieben hat, ist nicht klärungsbedürftig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann ein Investitionszulagenantrag nicht formgerecht per Fax gestellt werden (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Dezember 1998 III R 87/96, BFHE 188, 182, BStBl II 1999, 313, und III R 101/96, BFH/NV 1999, 967). Das BFH-Urteil vom 4. Juli 2002 V R 31/01 (BFHE 198, 337, BStBl II 2003, 45) gibt keinen Anlass, die Senatsrechtsprechung zu überdenken, da es zur Wirksamkeit einer per Fax eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung ergangen ist, die --anders als der Antrag auf Investitionszulage-- keine eigenhändige Unterschrift erfordert. Auch das hierauf ergangene Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 20. Januar 2003 (BStBl I 2003, 74), das die Grundsätze dieses Urteils zur Telefaxübermittlung auch auf andere Steuererklärungen ausweitet, nimmt Steuererklärungen, die eine eigenhändige Unterschrift erfordern, hiervon aus.

Wie die Klägerin selbst vorträgt, folgt aus der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 GmS-OGB 1/98 (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2000, 1362) nichts anderes. Diese Entscheidung hat im Hinblick auf das Telefax nur die bisherige Praxis der meisten Gerichte zu den bestimmenden Schriftsätzen im Prozessrecht bestätigt. Der Senat hat zwar in seinem Urteil vom 13. Dezember 2001 III R 24/99 (BFHE 196, 464, BStBl II 2002, 159) einen Antrag auf Investitionszulage auch ohne eigenhändige Unterschrift auf dem Antragsformular als wirksam beurteilt. Dies liegt aber darin begründet, dass sich für den Senat aus den dem Antrag beigefügten Unterlagen eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Äußerungswillen des Anspruchsberechtigten ergab. Hier liegt jedoch eine eigenhändige Unterschrift des gesetzlichen Vertreters der Klägerin nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Senats und den gesetzlichen Vorgaben des InvZulG 1996, die eine eigenhändige Unterschrift der anspruchsberechtigten Person verlangen, kann ein Antrag, der von einer nicht vertretungsberechtigten Person unterschrieben ist, auch dann nicht die eigenhändige Unterschrift ersetzen, wenn dieser Antrag durch ein Fax der vertretungsberechtigten Person legitimiert ist.

2. Die Rechtsfrage, ob die Bezeichnung "Finanzamt für Körperschaften" die erlassende Finanzbehörde i.S. von § 125 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) erkennen lässt, ist nicht klärungsbedürftig. Nach der Rechtsprechung des BFH lässt ein Bescheid auch dann die erlassende Behörde hinreichend erkennen, wenn sie aufgrund der begleitenden Umstände ermittelt werden kann (BFH, Urteil vom 17. Oktober 1985 VII R 185/83, BFH/NV 1986, 720). Da die Bescheide die Adresse des erlassenden Finanzamtes enthalten und die Einspruchsentscheidung zudem einen Aufdruck mit dem Dienstsiegel trägt, liegt eine hinreichende Bezeichnung vor. § 125 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 ordnet deshalb die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes, der die erlassende Behörde nicht erkennen lässt, an, weil in diesen Fällen der Steuerpflichtige nicht erkennen kann, gegen welche Behörde er seinen Rechtsbehelf richten und wo er diesen anzubringen hat (§ 357 Abs. 2 Satz 1 AO 1977). Diese Gefahr ist aber nicht gegeben, wenn der Bescheid --wie hier-- die Adresse der erlassenden Behörde aufführt und zudem die nach § 356 Abs. 1 AO 1977 erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung enthält.

Von der Darstellung des Tatbestandes und einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung abgesehen.

Ende der Entscheidung

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