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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.07.2003
Aktenzeichen: III B 78/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 79b | |
FGO § 128 Abs. 2 |
Gründe:
I. Der Prozessvertreter des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) erhob mit Schriftsatz vom 13. Februar 2003 in dessen Namen Klage gegen die Prüfungsanordnung vom 19. November 2001, mit welcher der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Prüfungszeitraum der gegen den Kläger angeordneten Betriebsprüfung erweitert hatte und gegen die Prüfungsanfrage vom 11. Dezember 2001, mit der das FA bestimmte Aufstellungen und Unterlagen angefordert hatte.
Mit Verfügung vom 22. April 2003, die dem Prozessvertreter am 23. April 2003 mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden ist, setzte der Berichterstatter gemäß § 79b der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Ausschlussfrist, bis zum 15. Mai 2003 die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sich der Kläger beschwert fühle.
Hiergegen legte der Prozessvertreter namens des Klägers mit Schriftsatz vom 15. Mai 2003, eingegangen beim Finanzgericht (FG) am 16. Mai 2003, Beschwerde ein, weil die Setzung einer Ausschlussfrist angesichts des Arbeitsstandes beim FG für eine erst Mitte Februar 2003 eingegangene Klage rechtsmissbräuchlich und schikanös sei.
Der Berichterstatter hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die Beschwerde ist unstatthaft und deshalb durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 132 FGO).
Gemäß § 128 Abs. 2 FGO können prozessleitende Verfügungen, zu denen auch die Fristsetzung nach § 79b FGO gehört, nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Eine Überprüfung der Verfügung ist nur im Rahmen der Anfechtung der Hauptsache möglich (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30. Mai 2000 V B 65/00, BFH/NV 2000, 1236).
Ende der Entscheidung
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