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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.09.2006
Aktenzeichen: III B 79/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 132 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO). Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht ordnungsgemäß dargelegt.
Der Kläger trägt sinngemäß vor, von grundsätzlicher Bedeutung sei, ob der Anspruch der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) gegen den Kläger auf Rückforderung des von Januar 2002 bis Dezember 2003 gezahlten Kindergeldes deshalb verwirkt sei, weil die Familienkasse das Kindergeld für diesen Zeitraum erst im Frühjahr 2004 zurückgefordert habe.
Die Behauptung, eine Rechtsfrage sei von grundsätzlicher Bedeutung, genügt als Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht. Vielmehr muss sich der Beschwerdeführer auch mit der zu dem Rechtsproblem ergangenen Rechtsprechung auseinander setzen und darlegen, inwieweit die aufgeworfene Rechtsfrage noch nicht geklärt ist. Ist über die Rechtsfrage bereits entschieden worden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) für erforderlich gehalten wird (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 17. August 2004 III B 121/03, BFH/NV 2005, 46).
Nach dem BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 56/01 (BFHE 203, 472, BStBl II 2004, 123, m.w.N.) reicht der Zeitablauf allein (das sog. Zeitmoment) für die Annahme der Verwirkung eines Rückforderungsanspruchs grundsätzlich nicht aus. Vielmehr muss ein Verhalten des Berechtigten hinzukommen, aus dem der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung den Schluss ziehen darf, dass er nicht mehr in Anspruch genommen werden solle (Umstandsmoment oder Vertrauenstatbestand). Bei einem Massenverfahren wie im Kindergeldrecht ist dabei ein besonders eindeutiges Verhalten der Familienkasse zu fordern, dem zu entnehmen ist, dass sie auch nach Prüfung des Falles unter Berücksichtigung veränderter Umstände von einem Fortbestehen des Kindergeldanspruchs ausgeht und ein anderer Eindruck bei dem Kindergeldempfänger nicht entstehen kann. Mit dieser Rechtsprechung --auf welche das Finanzgericht auch sein Urteil gestützt hat-- hat sich der Kläger nicht auseinander gesetzt.
Ende der Entscheidung
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