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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.07.2008
Aktenzeichen: III B 79/07
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 132
FGO § 94
ZPO § 164
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb in den Streitjahren 1991 bis 1993 mehrere Selbstbedienungs-Münzwaschsalons, eine Rohrbiegerei und die Entwicklung von Flugzeugmotoren. Er fasste seine gewerblichen Betätigungen in einer Buchführung zusammen und ermittelte in den Jahresabschlüssen zum 31. Dezember 1991 bis 1993 jeweils Verluste.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) folgte dem zunächst und setzte die einheitlichen Gewerbesteuermessbeträge für 1991 bis 1993 unter Nachprüfungsvorbehalt auf 0 DM fest.

Infolge einer Betriebsprüfung gelangte das FA zu der Auffassung, dass es sich um drei selbständige Gewerbebetriebe i.S. von § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) handele. Die Gewinne und Verluste der einzelnen Betriebe wurden anhand der einheitlichen Gewinnermittlung des Klägers geschätzt. Dies führte zu hohen Verlusten der Flugmotorenentwicklung, zu unter dem gewerbesteuerlichen Freibetrag (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG) liegenden Gewinnen der Rohrbiegerei und zu darüber liegenden Gewinnen der Münzwäscherei. Für die Münzwäscherei wurden einheitliche Gewerbesteuermessbeträge in Höhe von 2 785 DM (1991), 2 465 DM (1992) und 250 DM (1993) festgesetzt.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) führte aus, auf eine Beweisaufnahme könne verzichtet werden, weil diese bereits in dem den Gewerbesteuermessbetrag 1990 betreffenden Verfahren ergeben habe, dass die Betätigung des Klägers keinen einheitlichen Gewerbebetrieb bilde; die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde habe der Bundesfinanzhof (BFH) zurückgewiesen (Beschluss vom 31. Januar 2006 III B 29/05, BFH/NV 2006, 1152). Nach dem maßgeblichen Gesamtbild der Verhältnisse handele sich bei den drei Betrieben um deutlich ungleichartige --einander nicht ergänzende-- Betätigungen des Klägers. Die Münzwäscherei sei danach ein selbständiger Gewerbebetrieb. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Waschsalons verpachtet seien.

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde trägt der Kläger vor, die für Außenstehende ungewöhnliche Kombination der Tätigkeiten sei in Wirklichkeit eng verzahnt. Die zur lediglich sporadisch erforderlichen technischen Betreuung der Wäschereimaschinen benötigten Monteure könnten nur vorgehalten werden, wenn eine andere, kurzfristig unterbrechbare Beschäftigungsmöglichkeit bestehe. Mit diesem entscheidungserheblichen Sachverhalt habe sich das FG nicht auseinandergesetzt.

Für die Steuerbehörden und die Gerichte scheine es schwierig zu sein, die Besonderheiten eines um Innovation bemühten Betriebes zu beurteilen. Innovationen beruhten häufig auf ungewohnten Kombinationen; so habe Otto Lilienthal auch eine Rohrbiegerei betrieben und Dampfkessel hergestellt, die Gebrüder Wright hätten Fahrräder produziert und das daraus gewonnene Know-how für den Bau ihrer Flugapparate eingesetzt, Hugo Junkers habe die aus der Herstellung von Warmwasser-Erzeugern gewonnenen Kenntnisse für die Entwicklung des ersten Ganzmetallflugzeuges genutzt.

Das FG sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Waschsalons seien insgesamt verpachtet. Diese Darstellung sei erweislich falsch, niemand habe im Verfahren Derartiges vorgetragen. Verpachtet seien lediglich die in den Münzwaschsalons aufgestellten Heißmangeln.

II. Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Den Ausführungen des Klägers zu den wirtschaftlichen Vorteilen der Verbindung seiner Betätigungen und zu historischen Beispielen der Verwendung technischer Kenntnisse in einem anderen Betätigungsfeld ist kein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO zu entnehmen.

2. Mit seinem Hinweis auf die nach seinem Vortrag unzutreffende Annahme des FG, die Wäschereien seien verpachtet gewesen, hat der Kläger keinen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dargelegt.

Ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist gegeben, wenn das FG seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, insbesondere wenn es bei seiner Entscheidung von einem Sachverhalt ausgeht, welcher dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten widerspricht, oder wenn es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt lässt (vgl. z.B. die Nachweise aus der Rechtsprechung des BFH bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 80).

Ob sich Anhaltspunkte für die Verpachtung in den Steuerakten finden, braucht nicht geklärt zu werden. Denn der Kläger hat ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem FG am 25. April 2007 vorgetragen, "die Wäschereien würden von Pächtern betrieben". Der Kläger hat gegen diese Protokollierung weder während der Verhandlung Einwendungen erhoben noch nach der Zustellung eine Berichtigung des Protokolls beantragt (§ 164 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 94 FGO). Das FG hat sich mithin nicht über einen klar feststehenden Sachverhalt hinweggesetzt.



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