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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.10.1998
Aktenzeichen: III B 8/98
Rechtsgebiete: BFHEntlG
Vorschriften:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Senat kann offenlassen, ob --wie der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) meint-- eine Abweichung des angefochtenen Urteils des Finanzgerichts vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1. Dezember 1978 VI R 149/75 (BFHE 126, 302, BStBl II 1979, 78) vorliegt. Eine Abweichung von dieser Entscheidung könnte nicht zur Zulassung der Revision führen. Denn die Grundsätze für die Berücksichtigung von Aufwendungen für den Privatschulbesuch lernbehinderter Kinder als außergewöhnliche Belastungen sind inzwischen in der Rechtsprechung des BFH weiterentwickelt worden (vgl. Senatsurteile vom 18. April 1990 III R 160/86, BFHE 161, 447, BStBl II 1990, 962, und vom 26. Juni 1992 III R 8/91, BFHE 169, 37, BStBl II 1993, 278). Maßgeblich für das Vorliegen einer Divergenz ist aber stets nur der aktuelle Stand der BFH-Rechtsprechung. Frühere Entscheidungen, die durch neuere höchstrichterliche Rechtsprechung überholt sind, können nicht zur Begründung einer Divergenz herangezogen werden (vgl. BFH-Beschluß vom 20. Februar 1980 II B 26/79, BFHE 129, 313, BStBl II 1980, 211).
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810) ohne Angabe weiterer Gründe.
Ende der Entscheidung
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