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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.11.2003
Aktenzeichen: III B 83/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die von ihnen geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 1. und 2. Alternative FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Im Kern haben die Kläger die Verletzung materiellen Rechts behauptet und dargelegt, warum ihrer Auffassung nach die Vorentscheidung keinen Bestand haben könne. Dies vermag indes die Zulassung der Revision nach ständiger Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 2002 IX B 124/02, BFH/NV 2003, 495, m.w.N.).

1. a) Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Fall voraussichtlich aufklärbar ist. Dazu ist auszuführen, dass die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen. Hat der BFH über die Rechtsfrage bereits entschieden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinander gesetzt hat. Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217).

b) Die Beschwerdebegründung wird diesen Anforderungen schon im Ansatz nicht gerecht. Weder stellen die Kläger eine bestimmte, abstrakte Rechtsfrage heraus, noch legen sie unter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung und dem Fachschrifttum einen im Allgemeininteresse liegenden Klärungsbedarf dar.

2. a) Eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts ist insbesondere in Fällen erforderlich, in denen über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, so beispielsweise, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Erforderlich ist eine Entscheidung des BFH nur dann, wenn die Rechtsfortbildung über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegt und wenn die Frage nach dem "ob" und ggf. "wie" der Rechtsfortbildung klärungsbedürftig ist. Insoweit gelten die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung entwickelten strengen Anforderungen in gleicher Weise (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 217).

b) Entsprechend den Ausführungen unter II. 1. b fehlen auch insoweit die erforderlichen Darlegungen.

3. a) Für die Darlegung einer Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO ist die Gegenüberstellung einander widersprechender Rechtssätze in der angefochtenen Entscheidung einerseits und den bestimmt zu bezeichnenden angeblichen Divergenzentscheidungen andererseits erforderlich (BFH-Beschluss vom 23. Juni 2003 III B 152/02, BFH/NV 2003, 1290, 1291). Darüber hinaus muss es sich um eine identische Rechtsfrage handeln (BFH-Beschluss vom 27. Juni 2002 III B 38/02, BFH/NV 2002, 1443, 1444).

Die Kläger haben lediglich geltend gemacht, ein Grundlagenbescheid könne nur bei wirksamer Zustellung Wirkungen entfalten und die Festsetzungsfrist wahren.

Das Finanzgericht (FG) ist insoweit erkennbar von keiner abweichenden Rechtsauffassung ausgegangen. Vielmehr hat es unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 6. Juni 2000 VII R 55/99 (BFHE 192, 200, BStBl II 2000, 560) die Voraussetzungen, unter denen Steuerverwaltungsakte auch noch später in Kopie wirksam bekannt gegeben werden können, im Streitfall als gegeben angesehen.

Die von den Klägern angeführten Urteile betreffen nicht mit dem Streitfall vergleichbare Sachverhalte. Im Fall des BFH-Urteils vom 16. Mai 1990 X R 147/87 (BFHE 161, 398, BStBl II 1990, 942) ist ein Bekanntgabemangel durch die im Einspruchsverfahren nachgeholte Zustellung in doppelter Ausfertigung an den von beiden Ehegatten bestellten gemeinsamen Bevollmächtigten geheilt worden. Die BFH-Urteile vom 13. September 1994 IX R 89/90 (BFHE 175, 323, BStBl II 1995, 39, 40) und vom 27. April 1993 VIII R 27/92 (BFHE 171, 392, BStBl II 1994, 3) betreffen die Besonderheiten bei der Bekanntgabe von einheitlichen Feststellungsbescheiden, wenn diese zunächst nur einigen Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben worden sind.

Schließlich sind die Kläger auch nicht auf die sich möglicherweise in einem Revisionsverfahren stellende Rechtsfrage eingegangen, nach welcher Verfahrensordnung überhaupt Bescheide der Versorgungsämter bekannt zu geben sind, ob also insoweit die für die Abgabenordnung (AO 1977) entwickelten Rechtsgrundsätze anzuwenden sind.

b) Die Kläger haben auch keine derart schwerwiegenden Fehler des FG bei der Auslegung und Anwendung des Rechts dargelegt, die geeignet wären, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen. Solche qualifizierten Fehler kommen bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten oder bei Verstößen gegen das aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes abzuleitende Recht eines Beteiligten auf eine willkürfreie gerichtliche Entscheidung durch das Urteil des FG in Betracht (BFH-Beschluss vom 14. Februar 2002 VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798, 799).

Der Hinweis auf den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör, der eine Anfechtungsmöglichkeit bezüglich des Bescheides des Versorgungsamtes als Grundlagenbescheid verlange, ist bereits deshalb unerheblich, weil der Kläger diesen Bescheid, sollte er ihm erstmals von dem Amt für Soziale Angelegenheiten im Jahr 2001 bekannt gegeben worden sein, gegenüber den Sozialbehörden und ggf. vor dem Sozialgericht hätte anfechten können und müssen (vgl. auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juni 1993 1 BvR 68/89, nicht veröffentlicht, juris).

Von der Darstellung des Tatbestandes und einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

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