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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.07.2001
Aktenzeichen: III B 84/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 a.F.
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde im Jahr 2000 verkündet. Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde beurteilt sich daher nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.; vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG--).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht ordnungsgemäß dargelegt.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F., wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.). Dazu muss die Beschwerdeschrift konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen. Insbesondere sind Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Mai 1999 V B 162/98, BFH/NV 1999, 1497). Hat der BFH über eine Rechtsfrage bereits entschieden, hat der Beschwerdeführer zudem darzutun, welche Argumente oder Gesichtspunkte dabei bisher noch nicht berücksichtigt worden sind.

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin sieht als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage an, ob bei einem Mietkaufmodell oder einem Kauf auf Probe der Käufer auch nach einer zehnmonatigen Erprobungszeit noch ein neues Wirtschaftsgut im Sinne des Investitionszulagengesetzes erwerbe, insbesondere, wenn sich die Erprobungsphase über zwei Wirtschaftsjahre erstrecke.

In der Rechtsprechung des BFH ist zum einen geklärt, dass bei einem so genannten Miet-Kaufvertrag ein Wirtschaftsgut einem anderen als dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen sein kann, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse dem Eigentümer kein Herausgabeanspruch mehr zusteht (BFH-Urteil vom 12. September 1991 III R 233/90, BFHE 166, 49, BStBl II 1992, 182); ebenso hat der BFH in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass investitionszulagenrechtlich ein Wirtschaftsgut neu ist, wenn es noch nicht in Gebrauch genommen oder sonst verwendet wurde, wobei ein Wirtschaftsgut diese Eigenschaft nicht schon dadurch verliert, dass es zur Herstellung seiner Funktion oder Verkaufsbereitschaft in Betrieb gesetzt oder vom Investor zum Zwecke der Erprobung auf seine technische Brauchbarkeit hin benutzt wurde (BFH-Urteil vom 23. März 1999 III R 85/97, BFHE 188, 471, BStBl II 1999, 613). Angesichts dieser Rechtsprechung hätte die vorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nur gewinnen können, wenn die Klägerin neue Gesichtspunkte geltend gemacht hätte, die in der Rechtsprechung des BFH bisher nicht berücksichtigt worden sind (BFH-Beschluss vom 28. Juni 2000 I B 87/99, BFH/NV 2000, 1489). Solche zusätzlichen Gesichtspunkte hat die Klägerin indessen nicht dargelegt.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO n.F. ab.



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