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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.03.2002
Aktenzeichen: III B 85/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügten Divergenzen liegen nicht vor.

1. Eine Abweichung des Urteils des Finanzgerichts (FG) von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. Dezember 1999 VIII R 8/98 (BFH/NV 2000, 825) und vom 22. Juli 1997 VIII R 57/95 (BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755) ist nicht erkennbar.

Es besteht kein Widerspruch zwischen den vom Kläger aus der Vorentscheidung und aus den angeführten BFH-Entscheidungen abgeleiteten Rechtssätzen. Der Kläger verweist auf die Rechtsprechung des BFH, nach der durch eine Schuldumschaffung (Novation), d.h. durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger, dass der Betrag fortan aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet werden solle, ein Zufluss bewirkt werden kann, wenn sich die Novation als eine Verfügung des Gläubigers über seine bisherige Forderung darstellt. Als Indiz für die Verfügungsmacht des Gläubigers sieht der BFH dessen alleiniges oder überwiegendes Interesse an der Novation an.

Das FG-Urteil enthält indes keine Aussage zu den steuerrechtlichen Folgen einer Novation, sondern besagt lediglich, eine (bloße) Stundung führe nicht zum Zufluss des geschuldeten Betrags, wobei das FG beiläufig erwähnt, die Stundung habe im Streitfall im alleinigen Interesse des Schuldners gelegen. Das FG-Urteil ist sonach zu einer anderen Rechtsfrage ergangen. Es fehlt mithin an einander widersprechenden Rechtssätzen.

2. Aus demselben Grunde fehlt es auch an einer Divergenz zu dem Urteil in BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755 hinsichtlich der Beurteilung einer Novation als Verfügung des Gläubigers über seine bisherige Forderung im Sinne einer Begleichung der Altschuld und damit eines Abflusses beim Schuldner und eines Zuflusses beim Gläubiger. Entgegen der Meinung des Klägers geht das FG nicht von einer Novation, sondern von einer Stundung des Pachtzinses aus.

3. Der Einwand des Klägers, das FG sei abweichend von der Rechtsprechung des BFH der Meinung, die Grundsätze über Verträge zwischen nahen Angehörigen gälten auch für die Anlage des aus solchen Verträgen erzielten Erlöses, ist unbegründet. Das FG hat diesen Grundsatz nicht aufgestellt. Denn nach dem Urteil des FG kommt es für die Frage des Zuflusses nicht darauf an, ob und in welcher Höhe Verrechnungen stattgefunden haben. Das FG lehnt die steuerliche Anerkennung des Pachtvertrags deshalb ab, weil ein fremder Verpächter sich nicht mit einem Teil des vereinbarten Pachtzinses (in Höhe der Aufrechnungen) begnügt und den Großteil zinslos und ohne Sicherheiten gestundet hätte. Die Grundsätze des Urteils des BFH vom 10. Februar 1988 VIII R 72/84 (BFH/NV 1989, 291), nach denen ein nach dem tatsächlichen Vollzug eines anzuerkennenden Vertragsverhältnisses abgeschlossener Darlehensvertrag für sich zu beurteilen sei, sind für die angefochtene Entscheidung ohne Bedeutung.

Deshalb geht auch der Hinweis des Klägers auf das Urteil des BFH vom 18. Oktober 1989 I R 203/84 (BFHE 158, 421, BStBl II 1990, 68) fehl. Der Kläger meint, da im Streitfall eine der Zahlung gleichstehende Novation vorliege, sei nach dem vorgenannten Urteil nicht darauf abzustellen, ob die Vereinbarung über das Verrechnungskonto einem Fremdvergleich standhalte. Für die Entscheidung des FG war bereits ausschlaggebend, dass ein fremder Verpächter nicht den größten Teil des Pachtzinses zins- und sicherungslos gestundet hätte.

4. Es besteht auch keine Divergenz zu den BFH-Urteilen vom 4. März 1993 X R 70/91 (BFH/NV 1994, 156) und vom 25. Januar 2000 VIII R 50/97 (BFHE 191, 267, BStBl II 2000, 393). Der Kläger meint, nach der Rechtsprechung des BFH zur Anerkennung von Verträgen unter Angehörigen aufgrund eines Fremdvergleichs sei bei Darlehensverträgen eine ausreichende Besicherung nur bei langfristiger Laufzeit, die ab etwa vier Jahren angenommen werde, zu fordern. Dem widerspreche das FG-Urteil, da es davon ausgehe, solche Verträge seien nicht anzuerkennen, wenn für auf unbestimmte Zeit gestundete Forderungen keine Sicherheiten gestellt würden. Da die Verpächterin im Streitfall jederzeit Guthaben von dem Verrechnungskonto anfordern könne, handele es sich um ein kurzfristiges Darlehen, für das keine Sicherheit zu bestellen gewesen sei.

Dem FG-Urteil ist der vom Kläger angegebene Rechtssatz nicht zu entnehmen. Das FG würdigt die Pachtvereinbarung anhand einer Gesamtbetrachtung, in der die fehlende Besicherung des nicht von der Verrechnung erfassten Teils der Pachtzinsforderung nur ein Element von mehreren darstellt. Für das FG scheiterte die steuerliche Anerkennung zusätzlich daran, dass sich ein fremder Verpächter nicht mit einem Teil des Pachtzinses begnügt hätte, zumal für die Verpächterin hier nicht absehbar gewesen sei, in welcher Höhe Verrechnungen stattfinden würden und der Zufluss somit im Belieben des Klägers gestanden habe. Unabhängig davon, ob den angeführten BFH-Entscheidungen der vom Kläger gebildete Rechtssatz überhaupt entnommen werden kann, fehlt es an einer Divergenz schon deshalb, weil das FG den vom Kläger als divergierend angesehenen Rechtssatz nicht aufgestellt hat.

Im Übrigen ergeht die Entscheidung ohne Angabe von Gründen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).

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