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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.09.2007
Aktenzeichen: III B 85/07
Rechtsgebiete: EStG, AO
Vorschriften:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 | |
AO § 125 |
Gründe:
I. Mit Bescheid vom 10. Februar 2003 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes für die Tochter der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ab Januar 2003 auf, weil die voraussichtlichen Einkünfte und Bezüge der Tochter im Jahr 2003 den Jahresgrenzbetrag in Höhe von 7 188 € überschritten (§ 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- in der für das Jahr 2003 geltenden Fassung). Auch den weiteren Antrag der Klägerin im Januar 2004 auf Kindergeld für das Jahr 2003 lehnte die Familienkasse mit Bescheid vom 2. April 2004 mit der gleichen Begründung ab. Beide Bescheide wurden bestandskräftig.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2005 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260), nach dem die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstoße, erneut Kindergeld für die Tochter für das Jahr 2003. Mit Bescheid vom 30. November 2005 lehnte die Familienkasse den Antrag unter Berufung auf die Bestandskraft des Bescheids vom 2. April 2004 ab. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde beruft sich die Klägerin auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Sie trägt vor, im Streitfall sei § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG von der Familienkasse verfassungswidrig ausgelegt worden. Zu klären sei die Frage, ob ein auf einer verfassungswidrigen Auslegung beruhender Verwaltungsakt der Bestandskraft fähig sei.
II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird zurückgewiesen (§ 132 FGO).
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Es fehlt an der Klärungsbedürftigkeit der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage.
Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist geklärt, dass ein Bescheid, der auf der verfassungswidrigen Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG beruht, nicht gemäß § 125 der Abgabenordnung nichtig ist (Senatsurteil vom 28. Juni 2006 III R 13/06, BFHE 214, 287). In der zitierten Entscheidung hat der Senat auch entschieden, dass die Bestandskraft eines Bescheids, mit welchem die Familienkasse --wie im Streitfall-- die Festsetzung von Kindergeld für das abgelaufene Kalenderjahr wegen Überschreitens des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgelehnt hat, durch den Beschluss des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 unberührt bleibt.
Ende der Entscheidung
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