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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.09.2000
Aktenzeichen: III B 85/99
Rechtsgebiete: FGO, BGB, Investitionszulagengesetzes, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
BGB § 95
Investitionszulagengesetzes § 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Ausführungen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) genügen zum einen nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Sie wären nur dann ausreichend, wenn aus der Beschwerdebegründung neben der Darstellung der Bedeutung der Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus auch hervorginge, warum die Rechtsfrage zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für die Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfte (s. hierzu z.B. den Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Dezember 1997 XI B 54/97, BFH/NV 1998, 614, unter Hinweis auf Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 61). Insoweit wäre vor allem auszuführen gewesen, inwieweit und ggf. von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist oder zu ihr unterschiedliche Meinungen vertreten werden (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Dezember 1997 VIII B 38/97, BFH/NV 1998, 613).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Es fehlt bereits an der Herausarbeitung einer bestimmten --abstrakten-- Rechtsfrage. Der Vortrag der Klägerin zeigt im Wesentlichen, dass sie die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) für unrichtig hält. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich indessen nicht allein daraus herleiten, dass ein Urteil möglicherweise rechtsfehlerhaft ist (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 62, m.w.N. aus der Rechtsprechung).

Selbst wenn man aber in der Frage, ob es sich bei einem in einer Produktionshalle verlegten Spezialbodenbelag um einen Scheinbestandteil i.S. von § 95 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bzw. um eine Betriebsvorrichtung handeln kann, eine abstrakte, über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage sähe, wäre deren grundsätzliche Bedeutung nicht schlüssig dargetan, weil die Klägerin keine hinreichenden Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage gemacht hat. Ihr Vortrag zu diesem Erfordernis erschöpft sich in dem pauschalen Hinweis, die für bedeutsam gehaltenen Fragen ließen sich nicht ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten und seien auch höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Indessen wäre erforderlich gewesen, darzulegen, dass, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die in Rede stehenden Fragen umstritten seien. Dabei wäre auch geboten gewesen, widerstreitende Meinungen in Rechtsprechung und Literatur im Einzelnen darzustellen (Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Rdnr. 153, m.w.N.).

Schließlich kommt hinzu, dass die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen aber auch schwerlich für eine Vielzahl gleichartiger Fälle im selben Sinne beantwortet werden könnten. Unter welchen Voraussetzungen ein nach Hygienevorschriften erforderlicher Bodenbelag in einer Produktionshalle als bewegliches Wirtschaftsgut i.S. von § 2 des Investitionszulagengesetzes anzusehen ist, hängt von zahlreichen Umständen des Einzelfalles ab.

2. Die Verfahrensrüge der Klägerin genügt ebenfalls nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO (zu den Erfordernissen einer schlüssigen Rüge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes vgl. z.B. Herrmann, a.a.O., Rdnr. 228, m.w.N.). Sie beschränkt sich auf den Vortrag, im Revisionsverfahren sei zu klären, ob das FG sich nicht vor Ort durch Augenschein von der Beschaffenheit des Fußbodenbelags hätte überzeugen müssen, um seiner Sachaufklärungspflicht zu genügen.

Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe weiterer Gründe.



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