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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.04.2003
Aktenzeichen: III B 86/01
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BGB


Vorschriften:

FGO § 58 Abs. 1 Nr. 1
FGO § 58 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 56 Abs. 1
BGB § 104 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit Urteil vom 5. April 2001 wies das Finanzgericht (FG) die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zum überwiegenden Teil als unbegründet ab, mit der diese geltend gemacht hatten, entgegen der Auffassung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) seien sie nicht gewerblich, sondern im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig gewesen.

Die Kläger stehen beide seit 2. November 2001 unter Betreuung. Der Aufgabenkreis umfasst u.a. die Vermögenssorge und die Vertretung gegenüber Behörden. Beiden Klägern ist für die Vertretung in Steuerangelegenheiten am 15. Juli 2002 ein weiterer Betreuer bestellt worden. Die Klägerin ist laut einem in einem Verwaltungsrechtsstreit in Auftrag gegebenen Gutachten des Herrn Dr. A zumindest seit 6. Februar 1997 geschäftsunfähig. Ob und ggf. seit wann der Kläger prozessunfähig ist, ist ungewiss. In den Akten finden sich nervenärztliche Atteste vom 22. Oktober 1999, 26. März 2001 und 20. Juni 2001. Die beiden letzten Atteste, die auch während des finanzgerichtlichen Verfahrens vorgelegt wurden, bescheinigen dem Kläger eine anhaltende psychische Dekompensation im Zusammenhang mit einer chronifizierten schweren Belastungssituation und führen aus, der Kläger sei für einen Zeitraum von weiteren drei bis vier Monaten krankheitsbedingt nicht in der Lage, Gerichts- und Behördentermine wahrzunehmen.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde machen die Kläger geltend, wegen ihrer von Amts wegen zu berücksichtigenden Prozessunfähigkeit hätte kein Urteil ergehen dürfen (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- und §§ 52 ff. der Zivilprozessordnung --ZPO--). Aufgrund der vorliegenden ärztlichen Atteste hätte das Gericht die Prozessunfähigkeit der Kläger erkennen können, zumindest hätten sich ihm ernsthafte Zweifel an der Prozessfähigkeit aufdrängen müssen. Zwar habe das FG ihnen, den Klägern, aufgegeben, einen Bevollmächtigten im finanzgerichtlichen Verfahren zu bestellen, aufgrund ihrer Prozessunfähigkeit hätte diese Anordnung jedoch nicht ergehen dürfen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 FGO).

Die Klägerin war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten (§ 119 Nr. 4 FGO), denn sie ist prozessunfähig und war dies auch schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung.

1. Nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 FGO sind alle nach bürgerlichem Recht geschäftsfähigen Personen prozessfähig. Nach § 58 Abs. 2 Satz 2 FGO i.V.m. § 56 Abs. 1 ZPO ist die Prozessfähigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Die Prozessfähigkeit ist Prozessvoraussetzung und Prozesshandlungsvoraussetzung, d.h. sie ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage und für die Wirksamkeit jeder einzelnen Prozesshandlung, die von oder gegenüber den Prozessbeteiligten vorgenommen wird.

Nach § 104 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der geistigen Tätigkeit befindet. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob eine freie Entscheidung aufgrund einer Abwägung des Für und Wider der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist und ob der Betreffende in der Lage ist, seine Entscheidung von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Nach dem Gutachten des Herrn Dr. A, dem der Senat folgt, war die Klägerin mit Sicherheit am 6. Februar 1997 geschäftsunfähig. Es handele sich um eine durch frühe Traumatisierung entstandene Angststörung, welche über Jahre überlagert und kompliziert geworden sein dürfte durch eine depressive Entwicklung unter dem Eindruck einer nachvollziehbaren massiven psychosozialen Belastungssituation, welche sich immer mehr zu einer regelrechten existenziellen Bedrohung gesteigert habe.

Die Klägerin war demnach bereits zum Zeitpunkt der Einlegung der Klage wie auch während des gesamten Verfahrens vor dem FG prozessunfähig. Die Vorinstanz hat den Mangel der gesetzlichen Vertretung jedoch nicht erkannt. Die Vorentscheidung war somit aufzuheben, da sie auf einer Verletzung von Bundesrecht beruht (§ 119 Nr. 4 FGO; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Dezember 1971 III R 44/68, BFHE 105, 230, BStBl II 1972, 541).

Zwar ist die von einem oder für einen Prozessunfähigen erhobene Klage durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen (BFH-Urteil vom 11. Dezember 2001 VI R 19/01, BFH/NV 2002, 651). Wird die Prozessunfähigkeit eines Beteiligten, die bereits im finanzgerichtlichen Verfahren vorlag, erst im Revisionsverfahren festgestellt, darf die Revision nicht als unzulässig verworfen werden; die Sache ist vielmehr durch Prozessurteil zur erneuten Verhandlung an das FG zurückzuverweisen (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 651, m.w.N.). Entsprechendes gilt, wenn --wie hier-- mit der Nichtzulassungsbeschwerde die mangelnde Vertretung geltend gemacht wird.

2. Ob und ggf. ab welchem Zeitpunkt der Kläger prozessunfähig war, ist ungewiss.

Das Revisionsgericht unterliegt bei der Prüfung der Frage, ob der Kläger prozessfähig ist, keinen Beschränkungen. Insoweit darf der BFH auch neue Tatsachen feststellen und berücksichtigen. Dabei steht ihm allerdings ein Ermessen zu, ob er selbst Beweise erhebt oder zur Klärung zurückverweist. Die Ausübung dieses Ermessens hat sich an der Prozessökonomie auszurichten. Dabei sind weitere Prozessverzögerungen (Verfahrenskosten, Sachnähe und voraussichtliche Aufklärung) abzuwägen gegen die Hauptaufgabe des Revisionsgerichts, Rechtsfragen zu entscheiden (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 651, m.w.N.).

Im Streitfall sind konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Kläger ebenfalls prozessunfähig gewesen sein könnte. Hierfür spricht neben den vorliegenden ärztlichen Attesten, dass er seit November 2001 unter Betreuung steht.

Die Sache der Klägerin muss ohnehin wegen erwiesener Prozessunfähigkeit an die Vorinstanz zurückverwiesen werden. Vor dem FG werden sich die Betreuer darüber klar werden müssen, ob sie die Prozessführung der Klägerin genehmigen. Sollten sie dies nicht tun, wäre die Klage als unzulässig abzuweisen. Sollten die Betreuer eine Sachentscheidung anstreben, böte es sich an, die Klageerhebung beider Kläger zu genehmigen. Die Klagen würden hierdurch nachträglich zulässig (vgl. Spindler in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 58 FGO Rz. 30). Es erscheint daher zweckmäßig, auch die Sache des Klägers an das FG zurückzuverweisen. Eine Begutachtung des Klägers wäre dann entbehrlich. Erforderlich wäre sie nur dann, wenn die Betreuer sich auf die Unwirksamkeit z.B. auch des angefochtenen Bescheides berufen sollten. Für diesen Fall wäre aber ein Gutachten einzuholen, ob der Kläger zu dem von den Betreuern geltend gemachten Zeitpunkt prozessunfähig war oder nicht. Da sich die Betreuer hinsichtlich ihres endgültigen Klagezieles bislang nicht geäußert haben, hält der Senat die Einholung eines Gutachtens zur Klärung der Geschäftsunfähigkeit des Klägers derzeit nicht für zweckmäßig. Vielmehr gebietet es die Prozessökonomie abzuwarten, ob eine Begutachtung überhaupt erforderlich sein wird und auf welchen Zeitpunkt der angeblichen Prozessunfähigkeit abzustellen sein wird. Vor dem FG müssen sich die Betreuer der Kläger erklären, ob sie die Klagen der Kläger genehmigen, und welche Ziele sie verfolgen.

Ende der Entscheidung

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