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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.01.2005
Aktenzeichen: III B 87/04
Rechtsgebiete: FGO, EStG, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 2 Satz 1
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
EStG § 7g
EStG § 7g Abs. 1
EStG § 7g Abs. 2
EStG § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b
EStG § 7g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a
EStG § 7g Abs. 3
EStG § 7g Abs. 3 Nr. 2
AO 1977 § 171 Abs. 10
AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben innerhalb der Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO) die von ihnen geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung verlangt eine substantiierte Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist. Dazu ist auszuführen, dass die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen. Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217, m.w.N.).

Nach ständiger Rechtsprechung kommt zudem Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu, sofern die Beschwerdeführer nicht besondere Gründe geltend machen, die ausnahmsweise ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen (BFH-Beschluss vom 21. November 2003 III B 67/03, BFH/NV 2004, 336, m.w.N.).

Zur Darlegung der für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung notwendigen Breitenwirkung einer erstrebten höchstrichterlichen Entscheidung reicht es nicht aus, darauf hinzuweisen, dass die Rechtsfrage bislang noch nicht vom BFH entschieden worden sei und sie auch für andere Fälle von Bedeutung sein könne (BFH-Beschluss vom 12. August 2002 VI B 251/00, BFH/NV 2002, 1607).

2. Diesen Anforderungen wird der innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nach § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO (dazu BFH-Beschluss vom 27. September 2001 XI B 25/01, BFH/NV 2002, 213) unterbreitete Vortrag nicht gerecht.

a) Es ist bereits zweifelhaft, ob die Kläger innerhalb der Begründungsfrist überhaupt eine bestimmte klärungsbedürftige Rechtsfrage hinreichend bestimmt bezeichnet haben, wie sie diese nach Ablauf der Begründungsfrist mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2004 schließlich formuliert haben.

b) Jedenfalls fehlen notwendige Ausführungen zum Klärungsbedarf und zur Klärung insbesondere auch im Allgemeininteresse.

Der Gesetzgeber hatte bereits im Rahmen der Beratung des Steueränderungsgesetzes (StÄndG) 1992 erwogen, ab 1. Januar 1993 vom Einheitswert und vom Gewerbekapital unabhängige Abgrenzungsmerkmale in § 7g Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einzufügen (vgl. Lambrecht in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 7g Rdnr. A 25/26 und 39, Rdnr. C 2). Erst durch das Jahressteuergesetz (JStG) 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBl I 1996, 2049) ist als notwendige Folge des Wegfalls der Vermögensteuer und des damit verbundenen Wegfalls der Feststellung von Einheitswerten des Betriebsvermögens für den Gewerbebetrieb Abs. 2 in § 7g EStG in der Weise geändert worden, dass auf das --nach ertragsteuerlichen Grundsätzen zu ermittelnde-- Betriebsvermögen des Gewerbebetriebes abzustellen ist.

Maßgebend für die Gewährung einer Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG war u.a. nach § 7g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG in der Fassung für das Streitjahr der Einheitswert im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts.

Im Schrifttum wird für die im Streitjahr geltende Fassung des § 7g Abs. 1 und 2 EStG ganz überwiegend angenommen, dass der Einheitswertbescheid auf den letzten Feststellungszeitpunkt gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) insoweit Grundlagenbescheid i.S. von § 171 Abs. 10 AO 1977 für den Einkommensteuerbescheid ist (vgl. Drenseck in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 18. Aufl., § 7g Rz. 18; Lambrecht, a.a.O., § 7g Rdnr. A 51 und C 11; Handzik in Littmann/Bitz/Pust, Einkommensteuergesetz, § 7g Rz. 32; Brandis in Blümich, Einkommensteuergesetz, § 7g Rz. 51; Ehlers in Frotscher, Einkommensteuergesetz, § 7g Rz. 9; ebenfalls Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 7g EStG Rz. 55, sowie bereits Zitzmann, Der Betrieb --DB-- 1984, 74, 76).

Für den Anwendungsbereich der Ansparrücklage gemäß § 7g Abs. 3 EStG ist hingegen streitig, ob eine Bindungswirkung an einen Einheitswertbescheid bejaht werden kann. Die Ansparrücklage darf nach § 7g Abs. 3 Nr. 2 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung nämlich nur für solche Betriebe gebildet werden, bei denen am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres die in Absatz 2 der Vorschrift genannten Größenmerkmale erfüllt sind. Da nur auf die Größenmerkmale verwiesen wird, wird daraus überwiegend gefolgert, dass sich der Einheitswert für vor dem 1. Januar 1997 beginnende Wirtschaftsjahre nicht aus einem entsprechenden Einheitswertbescheid ergeben müsse, insbesondere auch deshalb nicht, weil auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ohnehin kein Einheitswert ermittelt werde (vgl. Meyer, a.a.O., § 7g EStG Rz. 103; Pinkos, DB 1993, 1688, 1689).

Deshalb wird der Betrag als maßgebend angesehen, der sich ergäbe, wenn ein Einheitswert festgestellt werden würde.

In gleicher Weise hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen im Urteil vom 19. Dezember 2001 2 K (XII) 589/97 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 747, rechtskräftig nach Rücknahme der vom Finanzamt eingelegten Revision; BFH-Beschluss vom 23. Juli 2002 X R 6/02) die Auffassung vertreten, die Verhältnisse des Betriebes müssten für den maßgebenden Zeitpunkt --nämlich den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres-- eigenständig ermittelt werden. Deshalb sei verfahrensrechtlich nicht der am Stichtag maßgebende Einheitswertbescheid, sondern der nach den bewertungsrechtlichen Grundsätzen ermittelte Wert für den Betrieb maßgebend. Da indes der Einheitswert eines Betriebes zum 31. Dezember 1994 notwendig mit dem Wert des Einheitswertbescheides auf den 1. Januar 1995 identisch sei, könne dieser Wert --außer bei Neugründungen (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 21. Juli 1999 I R 57/98, BFHE 190, 103, BStBl II 2001, 127; BFH-Beschluss vom 28. August 2001 VIII B 54/01, BFH/NV 2002, 24)-- herangezogen werden (zustimmend Brandis, a.a.O., Rz. 79; Pinkos, DB 1993, 1688, 1689; Handzik, a.a.O., Rz. 72).

Das FG hat die Frage der Bindungswirkung des Einheitswertbescheides für die Ansparrücklage im Streitfall offen gelassen, weil jedenfalls nicht ersichtlich sei, dass der auf den 1. Januar 1995 festgestellte Einheitswert des Betriebsvermögens einen nach bewertungsrechtlichen Grundsätzen fehlerhaft ermittelten Wert enthalte.

Die Kläger haben zu dieser rechtlichen Würdigung innerhalb der Begründungsfrist auch keine klärungsbedürftige Rechtsfrage dargelegt.

Im Übrigen fehlt es insgesamt an der Darlegung, warum ausnahmsweise eine Entscheidung des BFH zu einer bereits seit 1. Januar 1997 hinsichtlich des Gewerbebetriebes grundlegend geänderten Rechtslage noch für eine größere Zahl von Steuerpflichtigen Bedeutung zukommen könnte.

Zwar stellt § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG auch in der ab 1997 geltenden Fassung weiterhin für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als Größenmerkmal auf den Einheitswert ab.

Abgesehen davon, dass der Betrieb des Klägers kein solcher der Land- und Forstwirtschaft ist, hätte es zumindest der Darlegung bedurft, ob bzw. dass die Einheitswerte für Gewerbebetriebe und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach den gleichen bewertungsrechtlichen Grundsätzen zu ermitteln sind.

Ende der Entscheidung

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