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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.11.2005
Aktenzeichen: III B 87/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 62a | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen innerhalb der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO für die Zulassung einer Revision dargelegt werden. In der Beschwerdeschrift hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) lediglich beantragt, die Revision wegen "verfassungsrechtlicher und grundsätzlicher Bedeutung" zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Er hat aber nicht ausgeführt, inwieweit die Entscheidung des Streitfalls von einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt oder auf einer verfassungsrechtlich zweifelhaften Rechtsnorm beruht. Allein die Behauptung, eine Rechtssache sei von grundsätzlicher Bedeutung, reicht nicht aus (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Januar 2005 VIII B 93/03, BFH/NV 2005, 894, m.w.N.).
2. Die Verweisung in der Beschwerdeschrift auf die von den Klägern im Einspruchs- und Klageverfahren selbst gefertigten Schriftsätze genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an die nach § 62a FGO gebotene Vertretung durch Bevollmächtigte in Verfahren vor dem BFH. § 62a FGO verlangt insoweit, dass die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammt. Sie muss erkennen lassen, dass der Prozessbevollmächtigte sich mit dem Streitstoff befasst, ihn insbesondere gesichtet, geprüft und rechtlich durchgearbeitet hat. Die Bezugnahme auf von der Partei selbst gefertigte Schriftsätze reicht für eine ordnungsgemäße Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus (BFH-Beschlüsse vom 6. Juni 2002 X B 163/01, BFH/NV 2002, 1441, und vom 11. März 2003 VII B 356/02, BFH/NV 2003, 817).
Ende der Entscheidung
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