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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.04.2009
Aktenzeichen: III B 88/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 |
Gründe:
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte im November 2004 Kindergeld für seine 1989 geborene Stieftochter. Dieses wurde mit Bescheid vom 23. November festgesetzt und auf das im Antrag bezeichnete Konto der Stieftochter überwiesen. Im September 2007 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Festsetzung ab August 2005 auf, weil das Kind seitdem nicht mehr im Haushalt des Klägers gelebt habe. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Mit seiner gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerde trägt der Kläger vor, das Urteil des Finanzgerichts (FG) beruhe auf Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG-Urteil sei widersprüchlich, da sowohl im Tatbestand als auch in den Entscheidungsgründen ausgeführt werde, dass der Kläger am 1. August 200 8 aus der Familienwohnung ausgezogen sei; daraus werde in den Entscheidungsgründen geschlossen, dass er seit August 200 5 kein Kindergeld mehr beanspruchen könne. Die Entscheidungsgründe trügen daher die Entscheidung nicht. Ein Schreibversehen sei auszuschließen, da die Beendigung der Haushaltsgemeinschaft an zwei verschiedenen Stellen des Urteils auf den August 2008 datiert werde.
Das FG-Urteil berücksichtige verfahrensfehlerhaft auch nicht, dass ein Kindergeldanspruch für das Kind weiter bestanden habe, dass der Antrag auch von der Kindesmutter unterzeichnet worden sei, dass vom Kläger zurückgefordert werde, was er nie erhalten habe und daher die Voraussetzungen des § 37 der Abgabenordnung (AO) nicht erfüllt seien.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).
1.
Bei der zweimaligen Angabe des falschen Zeitpunktes für den Auszug des Klägers --August 2008 statt August 2005-- handelt es sich nicht um einen zur Zulassung der Revision führenden Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), sondern um eine offenbare Unrichtigkeit (Schreibfehler), die jederzeit berichtigt werden könnte (§ 107 Abs. 1 FGO). Sowohl der Sinnzusammenhang als auch die Tatsache, dass das FG die Klage mit Urteil vom 10. März 2008 abgewiesen hatte, d.h. vor dem August 2008, belegen, dass die falsche Jahreszahl Ausdruck eines die Willensäußerung betreffenden mechanischen Fehlers und nicht fehlerhafter Willensbildung ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. März 2004 VII B 239/02, BFH/NV 2004, 1114; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 107 Rz 2).
2.
Die Rüge des Klägers, das FG-Urteil berücksichtige nicht, dass ein Kindergeldanspruch für das Kind weiter bestanden habe, der Antrag auch von der Kindesmutter unterzeichnet worden sei und von ihm zurückgefordert werde, was er nie erhalten habe, betrifft nicht das Verfahrensrecht, sondern die materielle Rechtsanwendung. Dies führt indessen nicht zur Zulassung der Revision (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23. Januar 2007 VIII B 134/05, BFH/NV 2007, 890, m.w.N.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 82, m.w.N.).
Dem FG ist insoweit auch kein offensichtlicher Rechtsanwendungsfehler von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung unterlaufen, so dass die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juni 2002 III B 28/02, BFH/NV 2002, 1474). Denn die Entscheidung des FG steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, wonach das Kindergeld auch dann von dem im Bescheid bezeichneten Kindergeldberechtigten als Leistungsempfänger zurückzufordern ist, wenn es aufgrund seiner Weisung an einen Dritten ausgezahlt wurde (Senatsbeschlüsse vom 27. Mai 2005 III B 197/04, BFH/NV 2005, 1486; vom 29. Januar 2007 III B 169/05, BFH/NV 2007, 858).
Ende der Entscheidung
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