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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.01.1999
Aktenzeichen: III B 88/98
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 118 Abs. 2
FGO § 76 Abs. 1
EStG § 33
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Sie legt weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch bezeichnet sie i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) abweichend von den finanzgerichtlichen Feststellungen, die er auch nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen hat, neue Tatsachen vorträgt und auf deren Grundlage eine Divergenz behauptet bzw. eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, ist dieses Vorbringen unbeachtlich. Der BFH ist auch im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision an die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) --wie im Revisionsverfahren-- nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 60).

Das FG ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß der Kläger den Verlust seines Hausrats im Zusammenhang mit der Zwangsräumung seiner Wohnung erlitten hat. Dem hält der Kläger nunmehr einen neuen, nicht festgestellten Sachvortrag entgegen. Danach soll sich die zwangsweise Aufgabe der Wohnung und ihr folgend der Verlust des Hausrats als unmittelbare Folge des Scheidungsverfahrens und der damit verbundenen Vermögensauseinandersetzung darstellen. Der neue Sachvortrag kann jedoch in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden. Damit ist der BFH daran gehindert, auf ihn seine Entscheidung zu stützen.

1. Soweit die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) begehrt wird, reichen die Ausführungen des Klägers nicht aus, um den Mindestanforderungen an den Inhalt einer Beschwerdeschrift gerecht zu werden. Der Kläger hat zwar dargelegt, daß er die Frage für klärungsbedürftig hält, ob eine Zwangsräumung und die damit verbundenen Aufwendungen zwangsläufig i.S. des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) seien. Doch fehlen in der Beschwerdeschrift jegliche Angaben dazu, inwiefern die Beantwortung dieser Frage der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf, weil die Antwort zweifelhaft oder umstritten ist und weil sich aus der bisherigen Rechtsprechung des BFH keine zur Beantwortung dieser Rechtsfrage ausreichenden Anhaltspunkte gewinnen lassen (vgl. dazu z.B. Beschluß des BFH vom 26. Januar 1996 X B 169/95, BFH/NV 1996, 563, m.w.N.).

Hinzu kommt, daß die Zwangsläufigkeit hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen dann zu verneinen ist, wenn der Steuerpflichtige auf eine ihm zuzumutende Durchsetzung von Ersatzansprüchen verzichtet hat (vgl. dazu Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl., § 33 Rz. 21, m.w.N.). Der Kläger hat zwar die Entwendung seiner Einrichtungsgegenstände durch die Gerichtsvollzieher bei der Zwangsräumung seiner Wohnung behauptet, nicht aber die Verfolgung entsprechender Ersatzansprüche schlüssig vorgetragen. Damit ist das Merkmal der Klärungsfähigkeit im Streitfall ebenfalls nicht hinreichend dargetan.

2. Die vom Kläger erhobene Divergenzrüge ist gleichfalls nicht hinreichend substantiiert. Eine zulässige Divergenzrüge setzt Ausführungen dazu voraus, daß das FG einen (abstrakten) Rechtssatz aufgestellt habe, der von einem (abstrakten) Rechtssatz einer Entscheidung des BFH abweicht (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 17. Oktober 1990 II B 44/90, BFH/NV 1991, 483; Gräber/Ruban, a.a.O., 3. Aufl., § 115 Anm. 17, m.w.N.). Hieran fehlt es im Streitfall. Der Kläger trägt im wesentlichen vor, das angefochtene Urteil des FG widerspreche den Grundsätzen der von ihm angeführten BFH-Urteile. Mit dieser bloßen Behauptung wird die geltend gemachte Divergenz nicht ausreichend bezeichnet (BFH-Beschluß vom 16. März 1994 II B 102/93, BFH/NV 1995, 34). Im übrigen betreffen die vom Kläger als Divergenzentscheidungen bezeichneten BFH-Urteile einen anderen Sachverhalt. Das genannte BFH-Urteil vom 2. Oktober 1981 VI R 38/78 (BFHE 134, 286, BStBl II 1982, 116) befaßt sich mit den zwangsläufigen Folgekosten der Ehescheidung, und zwar speziell den Gerichts-, Anwalts- und Fahrtkosten, die einem Elternteil in Verfolgung eines Sorgerechtsverfahrens entstehen; das Urteil vom 8. Dezember 1988 IX R 157/83 (BFHE 155, 359, BStBl II 1989, 282) ist u.a. zu der Frage nach der Zwangsläufigkeit von Zahlungen für den vorzeitigen Erbausgleich an ein nichteheliches Kind bzw. zur Zwangsläufigkeit einer Übernahme der Prozeßkosten eines Dritten ergangen. Im vorliegenden Fall jedoch geht es nach den Feststellungen des FG um Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Zwangsräumung der Wohnung stehen, nicht um Kosten, die durch gerichtliche Verfahren selbst veranlaßt waren.

Der Kläger macht weiter geltend, das FG sei von den BFH-Urteilen vom 4. März 1983 VI R 189/79 (BFHE 138, 73, BStBl II 1983, 378) und vom 29. November 1991 III R 74/87 (BFHE 166, 266, BStBl II 1992, 290) abgewichen. Der Senat kann offenlassen, ob die insoweit behauptete Divergenz an sich ausreichend bezeichnet ist. Denn der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) und ihm folgend das FG haben ihre Entscheidungen nur zusätzlich auf den Gegenwertgedanken gestützt. Hat aber das FG sein Urteil auf mehrere Gründe gestützt, so muß hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund vorliegen, um die Revisionszulassung aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde aussprechen zu können (vgl. BFH-Beschluß vom 2. September 1987 II B 86/87, BFH/NV 1988, 785). In einem derartigen Fall muß für jede der Begründungen eine Abweichung dargetan werden oder aber, daß sich die Abweichung auf alle Begründungen auswirkt (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 61, m.w.N.). Das ist hier nicht geschehen.

3. Die Verfahrensrüge, das FG habe seine Fürsorgepflicht verletzt, weil es den Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht auf den im Urteil als unschlüssig und unsubstantiiert bezeichneten Vortrag betreffend den möglichen fehlerhaften Inhalt des Protokolls über die Zwangsräumung hingewiesen habe, ist schon deshalb nicht in zulässiger Form erhoben, weil Ausführungen dazu fehlen, welche Fragen hätten gestellt werden müssen, was darauf geantwortet worden wäre und inwiefern das angefochtene Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruhen kann (vgl. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 120 Anm. 40).

Soweit der Kläger rügt, das FG habe die in der Klageschrift gestellten Beweisanträge übergangen, ist der Verfahrensmangel der Verletzung der Sachaufklärungspflicht ebenfalls nicht schlüssig erhoben. Da es sich bei § 76 Abs. 1 FGO um eine Vorschrift handelt, auf deren Beachtung die Beteiligten verzichten können, hätte der Kläger vortragen müssen, daß er die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt hat oder, wenn dies unterblieben sein sollte, weshalb ihm die Rüge nicht möglich oder nicht zumutbar war (BFH-Urteil vom 21. Juni 1988 VII R 135/85, BFHE 153, 393, BStBl II 1988, 841). Der Beschwerdeschrift kann nicht entnommen werden, daß der in der mündlichen Verhandlung des FG anwesende Kläger die Nichterhebung der Beweise gerügt hat oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht rügen konnte oder wegen fehlender Vertretung durch einen rechtskundigen Prozeßbevollmächtigten nicht zu rügen brauchte. Der Hinweis allein darauf, daß der Antrag bereits in der Klageschrift gestellt worden sei, genügt nicht. Ferner hätte der Kläger darlegen müssen, was das voraussichtliche Ergebnis der beantragten Beweisaufnahme gewesen wäre und weshalb das Urteil des FG --ausgehend von dessen materiell-rechtlicher Auffassung-- auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen könne (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteil vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66). Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerde nicht.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810) ohne Angabe weiterer Gründe.

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