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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.06.2005
Aktenzeichen: III B 9/05
Rechtsgebiete: FGO, EStG, AO 1977, VwVfG, SGB X, BGB


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
AO 1977 § 37 Abs. 2
VwVfG § 48 Abs. 2 Satz 2
SGB X § 45 Abs. 2 Satz 2
BGB § 818 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unbegründet. Sie wird zurückgewiesen (§ 132 FGO).

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Januar 2005 II B 27/04, BFH/NV 2005, 913, ständige Rechtsprechung).

Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) herausgestellten Rechtsfragen, ob die Kinderzulage nach schweizerischem Recht eine dem deutschen Kindergeld vergleichbare Leistung i.S. von § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes sei und ob sich derjenige, der zu Unrecht Kindergeld erhalten habe, sich gegenüber dem Rückforderungsanspruch der Familienkasse darauf berufen könne, er sei nicht mehr bereichert, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt und daher nicht grundsätzlich bedeutsam.

Mit Urteil vom 27. Oktober 2004 VIII R 68/99 (BFH/NV 2005, 535) hat der BFH unter Hinweis auf den Beschluss des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 27. Mai 1997 11 K 194/96 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1997, 998) entschieden, dass die in der Schweiz gezahlten kantonalen Kinderzulagen dem Kindergeld vergleichbare Leistungen sind. Der Einwand der Klägerin, die Kinderzulagen seien --anders als das deutsche Kindergeld-- zu versteuern, greift nicht durch. Denn die Vergleichbarkeit mehrerer kindbezogener Leistungen richtet sich nicht nach der rechtlichen Ausgestaltung des Anspruchs, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Zur Vermeidung von Doppelleistungen kommt es lediglich darauf an, ob die zu vergleichende Leistung wirtschaftlich die gleiche Zielrichtung verfolgt wie das Kindergeld (Urteil des Bundessozialgerichts vom 14. Juni 1984 10 Rkg 16/82, SozR 5870 § 8 BKGG Nr. 9; BFH-Urteil vom 27. Oktober 2004 VIII R 104/01, BFH/NV 2005, 341). Das ist beim Kindergeld und bei den schweizerischen kantonalen Kinderzulagen der Fall. Die Leistungen dienen gleichermaßen dazu, den durch Kinder bedingten Mehraufwand einer Familie teilweise auszugleichen (FG Baden-Württemberg in EFG 1997, 998).

Der BFH hat auch bereits entschieden, dass der Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) von der Familienkasse nur dann nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn er verwirkt ist (Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 56/01, BFHE 203, 472, BStBl II 2004, 123). Die AO 1977 enthält keine § 48 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 45 Abs. 2 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechende Regelung, nach der das Vertrauen in eine gewährte Leistung in der Regel schutzwürdig ist, wenn der Begünstigte sie verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. § 818 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Beschränkung der Herausgabepflicht auf die Bereicherung) ist im Rahmen des § 37 Abs. 2 AO 1977 ebenfalls nicht anwendbar (BFH-Beschluss vom 9. Februar 2004 VIII B 113/03, BFH/NV 2004, 763, m.w.N.).

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