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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.01.2005
Aktenzeichen: III B 91/04
Rechtsgebiete: FGO, HGB
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 | |
HGB § 128 |
Gründe:
Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.
Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung verlangt eine substantiierte Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist. Dazu ist auszuführen, dass die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Dazu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen.
Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217, m.w.N.).
Mit der Behauptung, das angefochtene Urteil sei sachlich unrichtig, wird keine grundsätzliche Bedeutung dargetan (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476), ebenso wenig mit dem Hinweis, der BFH habe zu einer bestimmten Rechtsfrage noch nicht entschieden (BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2001 III B 97/01, BFH/NV 2002, 366).
Lässt sich zudem eine Rechtsfrage unmittelbar aus dem Gesetz beantworten oder ist sie nicht umstritten, so fehlt es ebenfalls an der Klärungsbedürftigkeit (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1476).
Vor allem aber sind, sofern zu diesem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung geboten, warum durch diese Entscheidungen bzw. Äußerungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist bzw. weshalb sie ggf. einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 366).
2. Der Kläger meint, es bedürfe einer Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung durch den BFH, weil nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) durch das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. Januar 2001 II ZR 331/00 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2001, 1056) zur Partei- und Prozessfähigkeit der GbR anscheinend das zur Haftung von Gesellschaftern der GbR ergangene frühere Urteil des BFH vom 21. Juni 1995 II R 7/91 (BFHE 178, 227, BStBl II 1995, 817) überholt sei.
Indessen setzt sich der Kläger weder mit dem Inhalt beider Urteile im Einzelnen und den sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen auseinander noch mit zwischenzeitlich ergangener Rechtsprechung sowie Äußerungen im Fachschrifttum. Das FG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Urteil des BFH in BFHE 178, 227, BStBl II 1995, 817 sich schwerpunktmäßig mit der Problematik der Haftung von neu eintretenden Gesellschaftern für vor ihrem Eintritt entstandene Verbindlichkeiten einer GbR befasst, indes ein derartiger Sachverhalt im Streitfall nicht vorliege.
Gesellschafter einer GbR haften für Unternehmenssteuern auf der Grundlage der neueren BGH-Rechtsprechung in entsprechender Anwendung des § 128 des Handelsgesetzbuchs (HGB), was sowohl vom FG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 25. Oktober 2001 6 K 2871/98 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2002, 64, rkr., mit zustimmender Anmerkung von Neu, S. 65) sowie vom Fachschrifttum bejaht worden ist.
Bereits Karsten Schmidt hat in NJW 2001, 993, 998 die haftungsrechtlichen Konsequenzen aus der neueren BGH-Rechtsprechung bezüglich der Gesellschafter auch für Steuerschulden einer GbR bestätigt. Im gleichen Sinne hat die Bundessteuerberaterkammer (Beihefter zu Deutsches Steuerrecht 31/01, S. 1, 2) Stellung genommen.
Der Kläger macht in keiner Weise deutlich, weshalb gegen diese rechtliche Schlussfolgerung begründete Zweifel erhoben werden könnten, die durch eine höchstrichterliche Entscheidung geklärt werden sollten bzw. müssten.
Ende der Entscheidung
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