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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.06.2006
Aktenzeichen: III B 91/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 2 | |
FGO § 133a |
Gründe:
I. Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte beim Finanzgericht (FG) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für seine Klage gegen die Beklagte (Familienkasse) auf Zahlung von Kindergeld für seine Tochter. Das FG lehnte mit Beschluss vom 16. Mai 2006 den PKH-Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage ab.
Hiergegen wendete sich der Antragsteller mit der von seinem Anwalt am 22. Mai 2006 beim FG erhobenen Gegenvorstellung, welche das FG mit Beschluss vom 30. Mai 2006 zurückwies. Zugleich legte er hilfsweise Beschwerde ein. Er trägt sinngemäß vor, die Klage sei nicht ohne Aussicht auf Erfolg.
II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Die Ablehnung des PKH-Antrags ist ein Beschluss im Verfahren der PKH, der nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann. Auch eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist seit In-Kraft-Treten des § 133a FGO durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht mehr statthaft (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188; vom 21. Februar 2006 V S 25/05, BFH/NV 2006, 1128; vom 22. Februar 2006 II S 1/06, nicht veröffentlicht, juris, und vom 17. März 2006 III B 138/05, nicht veröffentlicht, juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 i.V.m. § 143 Abs. 1 FGO. Eine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 des Gerichtskostengesetzes besteht bei einer unstatthaften Beschwerde nicht (BFH-Beschluss in BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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