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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.01.2009
Aktenzeichen: III B 91/07
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2, 4 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 S. 3 |
Gründe:
I.
Die im Februar 1982 geborene Tochter (T) der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nahm im Streitjahr 2001 an einem Au-pair-Programm in den USA teil und erhielt dort neben freier Unterkunft und Verpflegung in einer Gastfamilie ein wöchentliches "Taschengeld" in Höhe von 139 US$.
Im Dezember 2003 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung auf, da die maßgebliche Einkommensgrenze gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. für das Streitjahr 2001 (EStG) überschritten sei, und forderte für das Streitjahr bereits gezahltes Kindergeld zurück. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht führte in seinem klageabweisenden Urteil aus, das von T in den USA bezogene Taschengeld sei nach dem Ende September 2000 von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs in Deutsche Mark umzurechnen (§ 32 Abs. 4 Satz 4 EStG). Die gesetzliche Regelung sehe eine Berücksichtigung der Kaufkraft fremder Währung im Aufenthaltsgebiet nicht vor. Demnach sei der von der Klägerin begehrte Kaufkraftabschlag bei der Umrechnung von US$ in Deutsche Mark nicht vorzunehmen.
Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts. Zu klären sei, ob bei dem von T bezogenen "Taschengeld" in den USA ein Kaufkraftabschlag abzuziehen sei. Wäre ein solcher abgezogen worden, so wäre die maßgebliche Einkommensgrenze unterschritten worden. Der Frage komme allgemeine Bedeutung zu, da die Kindergeldgewährung häufig davon abhänge, ob im Ausland bezogenes Einkommen einem Kaufkraftausgleich unterfalle oder nicht.
Die Klärung dieser Rechtsfrage diene auch der Rechtsfortbildung, da der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) diese Frage in seinem Urteil vom 27. Oktober 2004 VIII R 8/04 (BFH/NV 2005, 536) offen gelassen habe.
II.
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1.
Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Der Beschwerdeführer muss insbesondere darlegen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (z.B. BFH-Beschluss vom 18. April 2005 II B 98/04, BFH/NV 2005, 1310).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Hinsichtlich der Klärungsbedürftigkeit beschränkt sie sich auf den Hinweis, dass der BFH die aufgeworfene Rechtsfrage in einer früheren Entscheidung offen gelassen habe. Es fehlen jedoch Ausführungen dazu, aus welchen Gründen es geboten sein sollte, auf das vom Kind für sein im Rahmen der Au-pair-Tätigkeit bezogenes und nach Maßgabe des § 32 Abs. 4 Satz 4 EStG umgerechnetes Entgelt im Hinblick auf eine ggf. geringere Kaufkraft im Ausland einen Abschlag vorzunehmen.
2.
Bei dem Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts handelt es sich um einen Spezialtatbestand der Grundsatzrevision. Beide Zulassungsgründe setzen deshalb u.a. die Darlegung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage voraus (z.B. Senatsbeschluss vom 19. April 2007 III B 36/06, BFH/NV 2007, 1518). Wie ausgeführt, fehlt es an entsprechenden Darlegungen.
Ende der Entscheidung
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