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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.03.2000
Aktenzeichen: III B 92/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Beschwerde legt die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 FGO dar. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Hierzu muss die Beschwerde, ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung, konkret auf die Rechtsfrage eingehen, ihre über den Streitfall hinausgehende Bedeutung für die Allgemeinheit dartun und ferner ausführen, warum die Fragen zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine Fortentwicklung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedürfen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Februar 1999 III B 91/98, BFH/NV 1999, 1122, m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdeschrift der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht. Zwar wirft die Klägerin mehrere, von ihr für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfragen zur Wirksamkeit bzw. zum Außerkrafttreten einer verbindlichen Zusage, zu den Auswirkungen einer Rechtsänderung auf die Zusage und zur Reichweite des Grundsatzes von Treu und Glauben bei verbindlichen Zusagen auf. Jedoch hätte es zur ausreichenden Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung auch gehört, dass die Klägerin nicht nur konkrete Rechtsfragen benennt, sondern auch auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Die Behauptung, dass die aufgeworfenen Fragen aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit von allgemeinem Interesse seien, genügt hierfür nicht (vgl. Senatsentscheidung in BFH/NV 1999, 1122). Ferner wären zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO Angaben dazu erforderlich gewesen, inwiefern die Beantwortung der in einem angestrebten Revisionsverfahren zu klärenden Rechtsfragen zweifelhaft ist, in welchem Umfang und aus welchen Gründen sie umstritten sind und welche unterschiedlichen Auffassungen hierzu in der Rechtsprechung oder im Schrifttum vertreten werden. Hierzu enthält die Beschwerdeschrift keine Ausführungen. Damit ist das Allgemeininteresse an der Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen aber nicht dargetan.

Auch die von der Klägerin behauptete Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des BFH ist nicht entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, einen abstrakten Rechtssatz des angefochtenen Urteils sowie einen abstrakten Rechtssatz einer --mit Aktenzeichen bzw. Fundstelle bezeichneten-- divergierenden Entscheidung des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts herauszuarbeiten und so gegenüberzustellen, dass eine Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. Januar 1999 XI B 13/98, BFH/NV 1999, 1102, m.w.N.). Mit der bloßen Behauptung, die Vorentscheidung weiche von einzelnen, nicht näher bezeichneten Urteilen des BFH ab, wird indessen der Zulassungsgrund der Divergenz nicht hinreichend bezeichnet.

Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

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