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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.03.2006
Aktenzeichen: III B 93/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird verworfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wendet sich gegen die Rechtsprechung des erkennenden Senats in den Urteilen vom 9. August 2001 III R 6/01 (BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240) und vom 23. Mai 2002 III R 52/99 (BFHE 199, 287, BStBl II 2002, 592).
Sie trägt vor, sie leide aufgrund einer sog. Multiple Chemical Sensitivity (MCS) an verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die auf Verunreinigungen in der Atemluft, wahrscheinlich im häuslichen Bereich, zurückzuführen seien. Dadurch seien ihr als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigende Umzugskosten entstanden. Die vom Bundesfinanzhof (BFH) in den genannten Entscheidungen aufgestellten Grundsätze für die Anerkennung von Aufwendungen zur Beseitigung von Gesundheitsgefährdungen, die von einem existenznotwendigen Gegenstand ausgingen, seien auf den Streitfall nicht übertragbar. Zum einen sei die MCS in der deutschen Schulmedizin nicht anerkannt. Ein Amtsarzt könne daher darüber kein Gutachten abgeben. Zum anderen könnten mit einem technischen Gutachten lediglich bestimmte Stoffe in ihren, der Klägerin, verschiedenen Wohnungen festgestellt werden, nicht aber deren Ursächlichkeit für ihre Beschwerden. Im Streitfall liege eine Ausnahme vor, für die eine nachträgliche Begutachtung anzuerkennen sei. Die Frage, ob die Vorlage eines Gutachtens auch dann verlangt werden könne, wenn die Erstellung unmöglich sei, sei grundsätzlich bedeutsam und im Interesse der Rechtsfortbildung zu entscheiden.
Mit diesen Ausführungen ist die grundsätzliche Bedeutung der Sache bzw. das Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung nicht hinreichend dargetan i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Klägerin hat sich nicht, wie es zur Darlegung dieser Zulassungsgründe erforderlich ist, mit den in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen zu der von ihr aufgeworfenen Problematik auseinander gesetzt. Sie hat auch keine neuen Gesichtspunkte angeführt, die vom BFH noch nicht in Erwägung gezogen worden wären und eine erneute Prüfung durch den BFH geboten erscheinen ließen (vgl. zu diesen Darlegungserfordernissen sowohl für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung als auch für die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 33, 38).
Der Hinweis der Klägerin auf die Schwierigkeit der Feststellung gesundheitsgefährdender Stoffe in der Atemluft und dadurch verursachter Beschwerden führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach dem Urteil des Senats in BFHE 199, 287, BStBl II 2002, 592, das die Beseitigung von Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Formaldehydausgasung aus schadstoffbelastetem Mobiliar betrifft, sind die Emissionen, sofern ein bestimmter Wert nicht überschritten ist, durch ein amtliches technisches Gutachten und die dadurch verursachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch ein amtsärztliches Zeugnis zu belegen. Gerade wegen der von der Klägerin angeführten Schwierigkeiten bei der Feststellung der Ursächlichkeit ist der Nachweis in dieser qualifizierten Weise zu führen unerlässlich, um die Inanspruchnahme ungerechtfertigter Steuervorteile zu Lasten der Allgemeinheit zu verhindern (Senatsurteil in BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240 zu Aufwendungen für eine Asbestsanierung). Die Klägerin hat keine begründeten Argumente gegen die Übertragung der Grundsätze der vorgenannten Entscheidungen auf den Streitfall vorgebracht. Das Bedenken der Klägerin, ein Amtsarzt sei nicht einschlägig spezialisiert, greift nicht durch. Denn der eingeschaltete Amtsarzt kann sich ggf. durch Nachfrage bei anderen Stellen ein eigenes medizinisches Urteil bilden (Senatsurteil vom 7. Juni 2000 III R 54/98, BFHE 193, 79, BStBl II 2001, 94).
Der Einwand der Klägerin, im Streitfall liege auch insofern eine Ausnahme vor, als die nachträgliche Einreichung eines entsprechenden Gutachtens ausreichen müsse, ist unbegründet. Für die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) war der Umstand, dass die von der Klägerin eingereichten Bescheinigungen erst ausgestellt worden waren, nachdem sie die geltend gemachten Aufwendungen getätigt hatte, nicht erheblich. Die Klageabweisung beruht vielmehr darauf, dass das FG die von der Klägerin eingereichten Bescheinigungen nicht als objektive Beurteilungskriterien im Sinne der angeführten Senatsurteile anerkannt hat.
Ende der Entscheidung
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