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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.06.2006
Aktenzeichen: III B 94/06
Rechtsgebiete: FGO, GKG
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 2 | |
FGO § 133a | |
FGO § 135 Abs. 2 | |
FGO § 143 Abs. 1 | |
GKG § 66 Abs. 8 |
Gründe:
Die Beschwerde ist durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 128 Abs. 2, § 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Die Ladung zur mündlichen Verhandlung (§ 91 Abs. 1 FGO) ist eine sog. prozessleitende Verfügung, die nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Oktober 1992 X B 68/92, BFH/NV 1993, 372, und vom 26. Juli 2005 XI B 88/05, nicht veröffentlicht, juris, jeweils m.w.N.).
Eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist seit In-Kraft-Treten des § 133a FGO durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht mehr statthaft (z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188; vom 21. Februar 2006 V S 25/05, BFH/NV 2006, 1128; vom 22. Februar 2006 II S 1/06, nicht veröffentlicht, juris, und vom 17. März 2006 III B 138/05, nicht veröffentlicht, juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 i.V.m. § 143 Abs. 1 FGO. Eine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 des Gerichtskostengesetzes besteht bei einer unstatthaften Beschwerde nicht (BFH-Beschluss in BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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