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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.09.2001
Aktenzeichen: III B 95/01
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 56 | |
FGO § 116 Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 |
Gründe:
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) mit Urteil vom 9. Mai 2001, das dem Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten am 30. Mai 2001 durch Niederlegung zugestellt worden ist, abgewiesen. Die Revision ließ das FG nicht zu. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 2. Juli 2001 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Beschwerde, der keine Begründung beigefügt war. Die Begründung wurde dem BFH am 1. August 2001 (6.14 Uhr) per Telefax übermittelt. Mit Schreiben vom 17. August 2001, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 22. August 2001, wurde dieser darauf aufmerksam gemacht, dass die Frist nach § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) am 30. Juli 2001 abgelaufen sei. Zudem wurde er auf § 56 FGO hingewiesen. Der Prozessbevollmächtigte hat daraufhin mit dem am 5. September 2001 eingegangenen Schriftsatz mitgeteilt, seiner Ansicht nach sei die vorgenannte Frist eingehalten worden, da die Begründung per Telefax am 31. Juli 2001 übersandt worden sei und sämtliche Eingänge, die vor Öffnung (Beginn der normalen Geschäftszeit) einträfen, das Eingangsdatum des vorhergehenden Tages erhielten. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Kläger nicht gestellt.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 116 Abs. 1 FGO kann die Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils mit der Beschwerde angefochten werden. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO ist die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Deshalb müssen die Gründe, die nach Meinung des Beschwerdeführers die Zulassung der Revision rechtfertigen, innerhalb dieser Zeit vorgebracht werden. Zur Wahrung der Frist muss die Begründung vor Mitternacht des letzten Tages der Frist in die Verfügungsgewalt des BFH gelangen.
Der Kläger hat innerhalb der Begründungsfrist, die am 30. Juli 2001 ablief, keine Beschwerdebegründung eingereicht. Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist das Telefax nicht am 31. Juli 2001, sondern erst am 1. August 2001 um 6.13 Uhr abgesandt worden. Die Beschwerdeschrift als solche lässt nur erkennen, dass der Kläger seine Beschwerde wohl auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO stützen will. Die Beschwerde ist deshalb unzulässig. In der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung ist der Kläger ordnungsgemäß über die Beschwerdefrist bzw. Begründungsfrist belehrt worden.
Trotz des Hinweises auf die Fristversäumnis hat der Kläger keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und auch keine Wiedereinsetzungsgründe vorgetragen. Solche Gründe sind auch aus den Akten nicht ersichtlich.
Der Antrag auf Akteneinsicht war unter diesen Umständen abzulehnen, da die Akten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet sind, dem Rechtsschutz in diesem Verfahren zu dienen (BFH-Beschluss vom 29. Oktober 1998 X B 132/98, BFH/NV 1999, 510, m.w.N., ständige Rechtsprechung).
Ende der Entscheidung
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