Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.02.2005
Aktenzeichen: III B 96/04
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 33
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.

1. Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens waren Aufwendungen für eine Trinkwasserversorgungsanlage, die der Kläger im Streitjahr 2001 für sein im Außenbereich gelegenes Eigenheim errichten musste, nachdem er auf eine seit 1913 bestehende, für ihn kostenfreie Wasserversorgung in einer Vergleichs- und Abfindungsvereinbarung gegen Zahlung eines Betrages von 25 000 DM verzichtet hatte.

Das Finanzgericht (FG) teilte die Auffassung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--), dass die --unter Abzug der erhaltenen Abfindung-- geltend gemachten Aufwendungen für die Errichtung der Trinkwasserversorgungsanlage nicht als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen sind. Die Kosten der Errichtung und Unterhaltung einer privaten Trinkwasserversorgungsanlage seien nicht außergewöhnlich, sondern zählten als Vorgänge der normalen Lebensführung zu den typischen Aufwendungen für das Wohnen im eigenen Haus, die das Existenzminimum nicht berührten. Sie seien im Streitfall auch nicht zwangsläufig, weil ihre wesentliche Ursache in dem freiwilligen Verzicht auf den bestehenden Anspruch auf kostenfreie Trinkwasserversorgung liege. Schließlich scheitere ein Abzug als außergewöhnliche Belastung, weil für die Aufwendungen ein adäquater Gegenwert, eine unabhängige Trinkwasserversorgung, geliefert und der Wegfall der kostenfreien Wasserversorgung durch die im Vergleich vereinbarte Entschädigung ausgeglichen worden sei.

2. Hat das FG sein Urteil kumulativ begründet, d.h. auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so muss wegen jeder der Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden und vorliegen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Januar 2003 VIII B 155/02, BFH/NV 2003, 881, m.w.N.).

3. Die Kläger halten für grundsätzlich klärungsbedürftig i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, ob die Kosten für die Errichtung und Instandhaltung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Hauses typischerweise das Existenzminimum nicht berühren und deshalb als außergewöhnliche Belastung ausscheiden und rügen die Abweichung von der Entscheidung des BFH (Urteil vom 6. Mai 1994 III R 27/92, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104), wonach auch Kosten zur Beseitigung von Schäden an einem Vermögensgegenstand Aufwendungen i.S. des § 33 EStG sein könnten.

Das FG hat den Abzug der streitigen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aber auch deshalb abgelehnt, weil der Kläger einen adäquaten Gegenwert dafür erhalten habe. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 10. Oktober 1996 III R 209/94, BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491, und vom 6. Februar 1997 III R 72/96, BFHE 182, 551, BStBl II 1997, 607), dass ein Abzug als außergewöhnliche Belastung dann nicht in Betracht kommt, wenn der Steuerpflichtige für die Aufwendungen einen Gegenwert erhält.

Die Kläger hätten sich mit diesem, die Entscheidung des FG selbständig tragenden Grund insbesondere deshalb auseinander setzen müssen, weil das FG den adäquaten Gegenwert für die Aufwendungen nicht allein deshalb angenommen hat, weil für die Kläger eine neue Trinkwasserversorgungsanlage erstellt worden ist. Es hat vielmehr den Wegfall der kostenfreien Wasserversorgung als einen möglicherweise zwangsläufigen Schadenseintritt gewürdigt. Die Kläger hätten darlegen müssen, dass die Aufwendungen für die Trinkwasserversorgung allein deshalb erforderlich waren, um diesen Schaden auszugleichen, obwohl ihnen dafür nach den unwidersprochenen Feststellungen des FG bereits im Vergleichswege eine Entschädigung gezahlt worden war.

4. Abgesehen davon ist die von den Klägern als grundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage, ob Aufwendungen für die Errichtung oder Instandhaltung eines Wohnhauses und der dafür erforderlichen Einrichtungen außergewöhnliche Belastungen sein können, durch die Rechtsprechung des Senats geklärt; es bedarf deshalb auch keiner Entscheidung des BFH zur Sicherung der Rechtsprechungseinheit. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass selbst nachträglich wegen einer Behinderung erforderlich werdende Einrichtungen, wie der Einbau eines Fahrstuhls oder behindertengerechter Sanitärräume, nicht außergewöhnlich, sondern der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, weil damit für das Haus insgesamt wertvolle Einrichtungen geschaffen worden sind. Nur wenn anhand objektiver Kriterien eindeutig festgestellt werden kann, dass Aufwendungen "verlorener Aufwand" für bestimmte, ausschließlich für einen Kranken oder Behinderten wertvolle Bauleistungen sind, könnten sie nach § 33 EStG berücksichtigt werden; daran fehle es beim Bau eines Hauses in aller Regel (vgl. Senatsurteil in BFHE 182, 551, BStBl II 1997, 607, m.w.N.).

Dem Urteil des Senats in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104, das bei der Beschädigung eines selbstgenutzten Wohnhauses außergewöhnliche Belastungen durch die Aufwendungen für die Beseitigung der Schäden und die Wiederherstellung der Bewohnbarkeit des Hauses anerkannt hat, liegt kein von dem FG-Urteil abweichender Rechtssatz zugrunde. Denn in diesem Urteil ging es um die Wiederherstellung eines Gebäudes, das durch ein von den Klägern nicht beeinflussbares außergewöhnliches Ereignis zu Schaden gekommen war, ohne wesentliche Veränderung der wohnlichen und sonstigen Nutzungsmöglichkeiten des Gebäudes. Derartige Wiederherstellungsmaßnahmen unterscheiden sich jedoch von der Errichtung der Trinkwasseranlage im Streitfall dadurch, dass der Bauherr im Allgemeinen keinen zusätzlichen Gegenwert erlangt, weil das Gebäude in der Regel nicht im Wert steigt und sonstige Ausgleichszahlungen gerade nicht erreichbar sind (Senatsurteil in BFHE 182, 551, BStBl II 1997, 607, m.w.N.).

Ende der Entscheidung

Zurück