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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.06.2004
Aktenzeichen: III B 97/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat ab.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den Voraussetzungen an die Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Revision gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht im Wesentlichen geltend, nachdem er in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) seinen Klageantrag auf die Herabsetzung der festgesetzten Steuern erstreckt habe, hätte ihm das FG Gelegenheit geben müssen, weiter zum Sachverhalt vorzutragen und Beweis durch Vernehmung seiner Eltern anzubieten, die bestätigen könnten, dass sie ihn, den Kläger, finanziell unterstützt hätten.

Rügt ein Beschwerdeführer in Bezug auf einzelne Feststellungen die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, ist unter anderem darzulegen, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch zusätzlich vorgetragen hätte und inwieweit das Urteil dadurch hätte anders ausfallen können (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. August 2000 VII B 113/00, BFH/NV 2001, 194, und vom 2. Januar 2002 I B 73/00, BFH/NV 2002, 679, m.w.N.).

Solche Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger hat keinen Sachverhalt vorgetragen, bei dessen Berücksichtigung eine andere Entscheidung des FG möglich gewesen wäre. Das gilt auch für seinen Hinweis, bei einer Zeugeneinvernahme hätte sich ergeben, dass ihn seine Eltern unterstützt hätten. Denn die Frage, ob der Kläger Unterstützung durch Zuzahlungen seiner Eltern erhalten hat, war für das Urteil des FG nicht erheblich. Das FG hat die Klage bereits deshalb als unbegründet erachtet, weil es die mit den Steuererklärungen vorgelegten Gewinnermittlungen als unbrauchbar ansah. Diese enthielten keine Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben und schlüsselten auch die Ausgaben nicht auf. Der Gesichtspunkt, dass der Kläger zu den behaupteten Zahlungen seiner Eltern keine konkreten Angaben gemacht hatte, war für das FG lediglich ein zusätzlicher, nicht aber entscheidender Grund, aus dem die Klage abzuweisen war.

2. Soweit der Kläger einwendet, das FG habe zwar auf die von ihm eingereichten Gewinn- und Verlustrechnungen für die Streitjahre 1994 bis 2000 Bezug genommen, es habe diese indes nicht berücksichtigt, sondern eine zu hohe Schätzung auf der Basis der Vorjahre vorgenommen, macht der Kläger keinen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO geltend. Die Fragen, ob eine Schätzung rechtlich zulässig ist und ob das FG anerkannte Schätzungsgrundsätze beachtet hat, sind dem materiellen Recht zuzurechnen. Gegen die materielle Richtigkeit des FG-Urteils gerichtete Einwände können auch nach dem seit 1. Januar 2001 geänderten Zulassungsrecht die Zulassung der Revision nicht begründen (z.B. BFH-Beschluss vom 25. September 2002 IX B 19/02, BFH/NV 2003, 192, m.w.N.). Deshalb geht auch der Hinweis des Klägers fehl, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sei für die Steuerfestsetzung nicht zuständig gewesen. Die Zuständigkeit des FA betrifft nicht das finanzgerichtliche Verfahren, sondern das Verwaltungsverfahren und ist damit eine Frage des materiellen Rechts.

Ende der Entscheidung

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