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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.12.2005
Aktenzeichen: III B 98/05
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 33 |
Gründe:
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) machte mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 vergeblich die Kosten eines Verfahrens gegen ihren früheren Lebensgefährten auf Herausgabe persönlichen Mobiliars vor österreichischen Gerichten als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzgericht (FG) wies ihre Klage ab, weil bei einem Verfahren zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft über die Herausgabe von Hausrat die allgemeine --von der Klägerin nicht widerlegte-- Vermutung gelte, dass mit Zivilprozessen zusammenhängende Kosten nicht zwangsläufig entstanden seien.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und die Notwendigkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts geltend. Mit der zunehmenden Bedeutung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sei es nicht vereinbar, dem Partner einer Lebensgemeinschaft anders als Eheleuten "den Schutz des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in vergleichbaren Situationen bei Hausratsfragen zu versagen". Außerdem sei wegen unterschiedlicher Auffassungen der FG eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Nach Auffassung des FG Hamburg in seiner vom BFH durch Urteil vom 19. Mai 1995 III R 12/92 (BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774) aufgehobenen Entscheidung seien Schäden im Bereich des lebensnotwendigen Bedarfs, zu dem der übliche Hausrat gehöre, als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Dagegen habe im Streitfall das FG den Verlust von üblichem Hausrat nicht als außergewöhnliche Belastung beurteilt.
II. Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alternative 1 FGO) kommt nicht in Betracht, da die von der Klägerin sinngemäß aufgeworfene Frage nach der Gleichbehandlung nichtehelicher und ehelicher Lebensgemeinschaften hinsichtlich der steuerlichen Berücksichtigung von Verfahrenskosten aus Anlass der Trennung bzw. Scheidung seit dem Urteil des Senats vom 30. Juni 2005 III R 27/04 (BFHE 210, 306, BFH/NV 2005, 2105) nicht mehr klärungsbedürftig ist.
Danach sind die Kosten familienrechtlicher und sonstiger Regelungen auch im Zusammenhang mit der Ehescheidung grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Das gilt selbst für Prozesskosten, die dadurch entstehen, dass die sog. Scheidungsfolgesachen auf Antrag zusammen mit der Scheidung durch das Familiengericht entschieden werden.
Nichteheliche Lebensgemeinschaften können daher insoweit gegenüber ehelichen Gemeinschaften nicht benachteiligt sein.
2. Die von der Klägerin vorgetragenen Gründe rechtfertigen auch keine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 2 FGO).
Zum einen liegen keine divergierenden finanzgerichtlichen Urteile vor, da der BFH das der Klage stattgebende Urteil des FG Hamburg aufgehoben und die Klage abgewiesen hat (BFH-Urteil in BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774). Zum anderen betrifft der Streitfall nicht Wiederbeschaffungskosten für verlorenen Hausrat, der durch ein unabwendbares Ereignis verloren gegangen ist (vgl. Senatsurteil vom 20. November 2003 III R 2/02, BFH/NV 2004, 630, m.w.N.), sondern Gerichts- und Anwaltskosten für einen Prozess gegen den ehemaligen Lebensgefährten auf Herausgabe von persönlichem Mobiliar.
Ende der Entscheidung
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