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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.05.2000
Aktenzeichen: III B 98/99
Rechtsgebiete: FGO, EStG, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 132
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
EStG § 33
EStG § 33a
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Beschwerde behauptet die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, ob die Kosten für ein Musikstudium im Ausland sowie für die Anschaffung eines Musikinstruments als atypische Ausbildungskosten vom Anwendungsbereich des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfasst sind und wieweit ggf. die sittliche Pflicht unterhaltsverpflichteter Eltern zur Unterstützung kostenintensiver Ausbildungswege reicht. Die Beschwerde legt die grundsätzliche Bedeutung der angesprochenen Rechtsfragen jedoch nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dar (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 FGO).

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muss sich insoweit um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (Senatsentscheidung vom 11. November 1998 III B 84/98, BFH/NV 1999, 646, m.w.N., ständige Rechtsprechung). Zur ordnungsgemäßen Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage eingehen und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit deutlich machen. Sie muss darlegen, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist.

Hinsichtlich der Frage des Konkurrenzverhältnisses zwischen § 33a EStG und § 33 EStG wäre es daher erforderlich gewesen, auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. November 1984 VI R 40/83, BFHE 142, 450, BStBl II 1985, 135) und die teilweise hiervon abweichenden Ansichten in der Kommentarliteratur (Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 33a EStG Anm. 50; Arndt in Kirchhof/ Söhn, Einkommensteuergesetz, § 33 Rdnr. B 65 f., § 33a B 68; Borggreve in Littmann/Bitz/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, § 33a EStG Rdnr. 14; Schmidt/Glanegger, Einkommensteuergesetz, § 33a Rz. 5, 18; Blümich/Oepen, Einkommensteuergesetz/Körperschaftsteuergesetz/Gewerbesteuergesetz, § 33a EStG Rz. 83 ff.) einzugehen.

Auch hinsichtlich der zusätzlich aufgeworfenen Rechtsfrage, wieweit die sittliche Pflicht unterhaltsverpflichteter Eltern zur Unterstützung kostenintensiver Ausbildungswege reicht, sind der Beschwerde keine den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechende Ausführungen zu entnehmen.

Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 17. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2447) ohne Angabe weiterer Gründe.

Ende der Entscheidung

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