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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.10.2005
Aktenzeichen: III B 99/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 132 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
a) Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen. Handelt es sich, wie im Streitfall, auch um verfassungsrechtliche Fragen, so ist auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einzugehen.
Ist über die Rechtsfrage bereits entschieden worden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinander gesetzt hat (BFH-Beschluss vom 17. August 2004 III B 121/03, BFH/NV 2005, 46, m.w.N.).
b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Der BFH hat sich in mehreren Entscheidungen mit der Rechtsfrage auseinander gesetzt, wann bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten von Kindern zum Zwecke der Ausbildung eine Aufgabe des inländischen Wohnsitzes anzunehmen ist.
Nach dem BFH-Urteil vom 23. November 2000 VI R 165/99 (BFHE 193, 569, BStBl II 2001, 279) verliert ein Kind grundsätzlich seinen Wohnsitz im Inland, wenn seine Eltern es zum Zwecke des für die Dauer von neun Jahren angelegten Schulbesuchs zu den Großeltern ins Ausland schicken. Bei besuchsweisen Aufenthalten bleibt der Wohnsitz in der elterlichen Wohnung auch dann nicht erhalten, wenn die Rückkehr des Kindes nach Deutschland nach Erreichen des Schulabschlusses beabsichtigt ist.
Bei Aufnahme eines mehrjährigen Studiums im Ausland hat das Kind nach dem BFH-Urteil vom 23. November 2000 VI R 107/99 (BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294) seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Inland nur dann, wenn es sich in dieser Wohnung in ausbildungsfreien Zeiten aufhält. Auch bei langjährigen Auslandsaufenthalten kann nach dieser BFH-Entscheidung ein Wohnsitz des Kindes angenommen werden, wenn es sich im Jahr fünf Monate im Inland in der Wohnung der Eltern aufhält.
Der Kläger hat sich mit dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht auseinander gesetzt. Dies wäre angesichts des Umstandes, dass das Finanzgericht seine Entscheidung ausdrücklich auf die Anwendung dieser Rechtsprechung gestützt hat, aber erforderlich gewesen. Der alleinige Hinweis auf frühere Rechtsprechung des BFH bzw. auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die im Übrigen mit den genannten Entscheidungen des BFH im Einklang steht (vgl. BSG-Urteil vom 28. Mai 1997 14/10 RKg 14/94, juris, Anschluss durch BFH-Urteil vom 12. Januar 2001 VI R 64/98, BFH/NV 2001, 1231) ist in diesem Zusammenhang nicht ausreichend. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verankerten Gleichheitssatz rügt, fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der vom BVerfG hierzu ergangenen Rechtsprechung.
Im Kern wendet sich der Kläger gegen die Anwendung der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung im Streitfall und hält aus diesem Grunde die angefochtene Entscheidung für sachlich unzutreffend. Dies allein rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache indes nicht.
Ende der Entscheidung
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