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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.07.1998
Aktenzeichen: III B 99/97
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Satz 2
AO 1977 § 89 Satz 1
AO 1977 § 110 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist bereits unzulässig.

Ihre Begründung entspricht nicht den in § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellten Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache.

Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die seiner Auffassung nach zu klärenden Rechtsfragen fristgerecht hinreichend deutlich bezeichnet hat (zu diesem grundsätzlichen Erfordernis s. z.B. den Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. März 1994 II B 102/93, BFH/NV 1995, 34). Es fehlt jedenfalls an ausreichenden Ausführungen dazu, weshalb eine Revisionsentscheidung über den Streitfall hinaus Bedeutung haben könnte und weshalb sie --zusätzlich-- zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Fortentwicklung des Rechts beitragen würde (s. hierzu z.B. den Beschluß des BFH vom 12. Dezember 1997 XI B 54/97, BFH/NV 1998, 614).

Durch den bloßen Hinweis auf eine Vielzahl "unsorgfältiger Berater" und die "Bestätigung im Gespräch", daß es viele gleichliegende Fälle gebe, ist die mögliche Breitenwirkung einer Revisionsentscheidung nicht hinreichend dargetan. Ebensowenig genügt die bloße Behauptung, das angefochtene Urteil stehe in krassem Widerspruch zum Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 11. März 1994 II 374/93 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1994, 1016), den Anforderungen an die Darlegung der inhaltlichen Klärungsbedürftigkeit der damit angesprochenen Rechtsfrage. Insoweit hätte der Kläger hier --wie bei der Bezeichnung einer Divergenz nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO-- insbesondere die jeweiligen Entscheidungen tragende, abstrakte Rechtssätze herausarbeiten und einander gegenüberstellen müssen (vgl. hierzu den BFH-Beschluß vom 1. August 1990 II B 36/90, BFHE 161, 418, BStBl II 1990, 987; s. auch Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 62, vorletzter Abs.).

Genau genommen macht der Kläger statt dessen eine unzutreffende Rechtsanwendung durch das FG geltend, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen kann (s. hierzu z.B. Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 62, 2. Abs.). Das gilt insbesondere auch für seine Ausführungen zur verspäteten Weitergabe des Antrags an den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) und die seiner Auffassung nach darin liegende Verletzung der Fürsorgepflicht nach § 89 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977).

Ungeachtet dessen könnte in einer Revisionsentscheidung nicht geklärt werden, ob ein Irrtum über die Tragweite des Hinweises im Antragsformular (betr. Investitionszulage) zur Zuständigkeit in Fällen, in denen eine "gesonderte und einheitliche Feststellung" durchzuführen ist, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnte. Es ist nämlich nicht nur sehr zweifelhaft, ob der Kläger und sein steuerlicher Berater einem derartigen Irrtum unterlegen waren; sie haben darüber hinaus den betreffenden Sachverhalt auch erst lange nach Ablauf der Monatsfrist des § 110 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 vorgetragen.

Innerhalb dieser Frist war lediglich geltend gemacht worden, man habe darauf vertraut, daß das FA W nach wie vor für die Einkommensbesteuerung des Klägers und damit --gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 des Investitionszulagengesetzes 1991-- auch für die Beantragung der Investitionszulage zuständig gewesen sei; die Zuständigkeitsverlagerung zum beklagten FA sei ja bestritten worden. Danach müßte der vom FG abgehandelte und vom Kläger auch jetzt als maßgebend angesehene Wiedereinsetzungsgrund bereits als verspätet vorgetragen zurückgewiesen werden (s. hierzu z.B. Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung, 6. Aufl., § 110 Anm. 6 b, mit zahlreichen Rechtsprechungshinweisen).

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.

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