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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.09.2005
Aktenzeichen: III E 1/05
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 19 Abs. 1 | |
GKG § 21 | |
GKG § 21 Abs. 1 | |
GKG § 66 | |
GKG § 66 Abs. 1 | |
GKG § 66 Abs. 1 Satz 1 | |
GKG § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 |
Gründe:
I. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) durch Beschluss vom 12. Januar 2005 III B 125/04 als unzulässig verworfen, weil dieser die Beschwerde nicht durch eine zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) berechtigte Person oder Gesellschaft hat einlegen lassen. Nach dem Beschluss hat der Kostenschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Mit Kostenrechnung vom 7. März 2005 hat die Kostenstelle des BFH die vom Kostenschuldner zu entrichtenden Gerichtskosten nach § 19 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe von 146 € angesetzt.
Mit Schreiben vom 8. März 2005 hat der Kostenschuldner "Widerspruch" gegen die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde und gegen die Kostenrechnung eingelegt. Er führt aus, er habe nicht wissen können, dass er sich für Verfahren vor dem BFH anwaltlich vertreten lassen müsse. Die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde sei zu überdenken. Er und seine Ehefrau wollten nur die Rückübertragung ihres Wohneigentums in der ehemaligen DDR oder eine angemessene Entschädigung.
Da die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht anfechtbar ist und der Kostenschuldner sich vorrangig gegen die Erhebung der Gerichtskosten wendet, hat der Senat das Schreiben als Antrag auf Nichterhebung von Gerichtskosten nach § 21 GKG ausgelegt. Wird ein solcher Antrag nach Ergehen der Kostenrechnung gestellt, ist er als Erinnerung i.S. des § 66 GKG zu behandeln (ständige Rechtsprechung, BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2004 V E 1/04, BFH/NV 2005, 717, m.w.N.).
Obwohl der Kostenschuldner den Rechtsbehelf auch im Namen seiner Ehefrau eingelegt hat, hat der Senat das Schreiben nur als Erinnerung des Kostenschuldners gewertet, da der Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde und daher auch die Kostenrechnung nur gegen den Kostenschuldner ergangen sind. Der Kostenschuldner hat das Schreiben überdies allein unterzeichnet und auch keine Vollmacht seiner Ehefrau vorgelegt.
II. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
1. Funktionell zuständig für die Entscheidung ist der Senat in der Besetzung von drei Richtern. Die in § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG vorgesehene Entscheidung durch den Einzelrichter gilt nicht für den BFH, bei dem Entscheidungen durch den Einzelrichter gerichtsverfassungs- und prozessrechtlich nicht vorgesehen sind (BFH-Beschluss vom 28. Juni 2005 X E 1/05, BFH/NV 2005, 1712).
2. Für eine Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG besteht kein Vertretungszwang. Die Erhebung durch den Kostenschuldner persönlich war daher zulässig (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 717, m.w.N.).
3. Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG "gegen den Kostenansatz" können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 717, m.w.N.). Derartige Einwendungen hat der Kostenschuldner nicht vorgebracht.
4. Einwendungen gegen die dem Kostenansatz zugrunde liegende Entscheidung des Senats über die Nichtzulassungsbeschwerde in der Sache können mit der Erinnerung nicht geltend gemacht werden (z.B. BFH-Beschlüsse vom 20. März 2003 IX E 3/03, BFH/NV 2003, 936, m.w.N., und vom 13. Juni 2005 IX E 1/05, BFHE 209, 422, BFH/NV 2005, 1712).
5. Soweit der Kostenschuldner sinngemäß begehrt, gemäß § 21 Abs. 1 GKG keine Gerichtskosten zu erheben, ist die Erinnerung unbegründet.
Nach dieser Vorschrift kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären (Abs. 1 Satz 1) oder wenn die Einlegung der unzulässigen Beschwerde auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht hätte (Abs. 1 Satz 3).
Weder das Finanzgericht (FG) noch der BFH haben die Sache falsch behandelt. Für die Entscheidung über eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist der BFH zuständig. Die an das FG adressierte, vom Kostenschuldner persönlich erhobene Beschwerde hat das FG daher zu Recht dem BFH zur Entscheidung vorgelegt. Da sich zur Einlegung und Begründung der Beschwerde jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder eine andere zur Vertretung vor dem BFH berechtigte Person vertreten lassen muss (§ 62a der Finanzgerichtsordnung), war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen mit der Folge, dass die Kosten dem Kostenschuldner aufzuerlegen waren.
Die persönliche Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde hat auch nicht auf unverschuldeter Unkenntnis des Kostenschuldners beruht. In der Rechtmittelbelehrung des Urteils ist zweifelsfrei erläutert, dass die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision beim BFH einzulegen ist und dass sich der Beschwerdeführer durch eine zur Vertretung vor dem BFH berechtigte Person vertreten lassen muss. Zudem hat die Geschäftsstelle des III. Senats mit Schreiben vom 20. September 2004 den Kostenschuldner auf den Vertretungszwang hingewiesen und eine Rücknahme der Beschwerde anheim gestellt.
6. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
Ende der Entscheidung
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