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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.07.2009
Aktenzeichen: III E 1/09
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 6 Abs. 1 Nr. 4 | |
GKG § 21 Abs. 1 S. 1 | |
GKG § 66 Abs. 1 |
Gründe:
I.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner), mit der dieser die Festsetzung von Kindergeld für ein in Polen lebendes Kind begehrt, als unbegründet ab und ließ in seinem Urteil die Revision zu. Nach Erhebung der Revision zum Bundesfinanzhof (BFH), die dort unter dem Az. III R ... registriert wurde, forderte die Geschäftsstelle des III. Senats des BFH mit Kostenrechnung vom ... unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) eine Verfahrensgebühr in Höhe von 275,00 EUR an.
Mit seiner am ... eingegangenen Erinnerung begehrt der Kostenschuldner, von einer Kostenerhebung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) habe die Auffassung, dass die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 die Anwendbarkeit eines Anspruchs nach den §§ 62 ff. des Einkommensteuergesetzes ausschließe, als Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht angesehen. Gleichwohl habe sich das FG hierüber hinweggesetzt, in dem es mit neuen, nicht haltbaren rechtlichen Argumenten die Beibehaltung des inländischen gerichtlichen Rechtsstandpunktes verteidige.
Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 29. Oktober 1999 VI R 62/99, BFH/NV 2000, 843) sei es unsachgemäß, über zahlreiche gleichgelagerte Klagen zu entscheiden und damit weitere Rechtsmittelverfahren zu veranlassen. Es dürfte sachgerechter sein, im Hinblick auf die Vielzahl der in der II. Instanz anhängigen Verfahren auf eine Ruhendstellung hinzuwirken.
Im Übrigen stehe ihm im Wege eines europarechtlichen Staatshaftungsanspruchs ein Freistellungsanspruch hinsichtlich der wegen der Erforderlichkeit des Rechtsmittelverfahrens entstandenen Kosten zu.
II.
Die Erinnerung ist unbegründet.
1.
Ist die Kostenrechnung dem Kostenschuldner bereits zugegangen, kann mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 GKG auch die Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 21 GKG) beantragt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2006 III E 3/06, BFH/NV 2006, 1499).
2.
Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung nicht entstanden wären, nicht erhoben. Dies setzt jedoch ein erkennbares Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften voraus (z.B. BFH-Beschluss vom 30. Juni 2008 X E 3/08, BFH/NV 2008, 1693). Dafür sind im Streitfall keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Das Erinnerungsverfahren gegen eine auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG ergangene Kostenrechnung dient nicht der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Revision. Das FG hat auch nicht dadurch offensichtlich gegen eindeutige Vorschriften verstoßen, dass es kein Ruhen des Verfahrens angeregt hat. Die Anordnung einer Verfahrensruhe setzt nach § 155 FGO i.V.m. § 251 Satz 1 der Zivilprozessordnung u.a. einen Antrag beider Parteien voraus. Der im finanzgerichtlichen Verfahren anwaltlich vertretene Kostenschuldner behauptet selbst nicht, einen solchen Antrag gestellt zu haben. Zu einer Anregung einer entsprechenden Antragstellung war das FG --zumal bei einem anwaltlich vertretenen Kläger-- nicht verpflichtet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kostenschuldner zitierten Urteil des BFH in BFH/NV 2000, 843, denn der jener Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem hier gegebenen nicht vergleichbar.
Ende der Entscheidung
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