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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.08.2000
Aktenzeichen: III E 1/98
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 5 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) haben als Rechtsnachfolger von A vor dem Finanzgericht (FG) Klage wegen Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1985 bis 1989 erhoben. In der mündlichen Verhandlung über die Klage beantragten sie, die Änderungsbescheide zu den Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheiden 1985 und 1986 in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben sowie die in den Einkommensteuerbescheiden 1987 bis 1989 zu Grunde gelegten gewerblichen Einkünfte und damit das zu versteuernde Einkommen für 1987 um 61 806 DM, für 1988 um 100 856 DM und für 1989 um 51 524 DM zu mindern und bei der Umsatzsteuer 1987 bis 1989 entsprechend zu verfahren.

Das FG wies die Klage ab und ließ die Revision nicht zu. Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 26. Februar 1998 III B 201/96 (BFH/NV 1998, 1111) als unzulässig verworfen.

Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) setzte für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde mit Kostenrechnung vom 27. April 1998 die von den Kostenschuldnern zu entrichtenden Gerichtskosten mit 1 755 DM an. Dabei ging die Kostenstelle von einem Streitwert in Höhe von 196 739 DM aus.

Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Kostenschuldner. Die Kostenschuldner machen geltend, der zu Grunde gelegte Streitwerte in Höhe von 196 739 DM erscheine zu hoch. Nach Einlassung des beklagten Finanzamts (FA) betrage der Streitwert nur 178 239 DM. Da sich jedoch die Einkommensteuerschuld für 1988 bereits vor Einreichung der Klage vermindert habe, sei richtig ein Streitwert von nur 154 621 DM anzusetzen.

Der Vertreter der Staatskasse (Erinnerungsgegner) vertritt demgegenüber die Auffassung, dass die Kostenrechnung keinen Rechtsfehler erkennen lasse. Die Ermittlung des Streitwerts ergebe sich aus einer der Stellungnahme beigefügten Anlage, die von der Kostenstelle des BFH gefertigt worden sei. Die in dieser Anlage enthaltenen Werte seien dem Klageantrag aus dem angegriffenen Urteil entnommen worden.

Die Erinnerung ist unbegründet.

Der Streitwert im Beschwerdeverfahren wegen der Nichtzulassung der Revision im finanzgerichtlichen Urteil entspricht nach ständiger Rechtsprechung des BFH regelmäßig dem Streitwert des Klageverfahrens (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. September 1994 VIII E 1/94, BFH/NV 1995, 254). Der Streitwert des Klageverfahrens ergibt sich aus dem maßgebenden Antrag im Klageverfahren (vgl. BFH-Beschluss vom 11. November 1992 IV S 15/92, BFH/NV 1993, 189). Maßgebend ist der im Urteil des FG wiedergegebene Klageantrag, wie er in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt worden ist.

Die Kostenstelle des BFH hat daher zutreffend den sich aus dem Urteil des FG ergebenden Klageantrag der Streitwertermittlung zu Grunde gelegt. Ein etwaiger zunächst gestellter niedrigerer Klageantrag ist unbeachtlich. Unerheblich ist für den Streitwert auch, ob sich die in den angegriffenen Bescheiden festgesetzte Steuerschuld auf Grund von Zahlungen bereits vor dem Urteil des FG verringert hatte. Denn der Streitwert bemisst sich nach dem Unterschied zwischen festgesetzter und mit dem Klageantrag angestrebter Steuer (BFH-Beschluss in BFH/NV 1993, 189).

Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei (§ 5 Abs. 6 des Gerichtskostengesetzes).



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