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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.11.2005
Aktenzeichen: III E 2/05
Rechtsgebiete: GewStG, ZPO, FGO


Vorschriften:

GewStG § 16
ZPO § 5
FGO § 155
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Erinnerungsführer und Kostenschuldner (Erinnerungsführer) legte gegen die Kostenrechnung der Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Oktober 2004 betreffend die Nichtzulassungsbeschwerde Erinnerung ein. Gegenstand des erfolglosen Klage- und Beschwerdeverfahrens waren die gesonderten Feststellungen der Einkünfte des Erinnerungsführers 1983 und 1984 sowie der Gewerbesteuermessbescheid 1983. Der beschließende Senat erlegte die Kosten des Verfahrens dem Erinnerungsführer auf.

Die Kostenstelle des BFH setzte Gerichtskosten in Höhe von 2 512 € fest. Den dem zugrunde liegenden Streitwert in Höhe von 161 461 € ermittelte sie wie folgt:

1. Feststellungsverfahren:

 19831984
Zu versteuerndes Einkommen1 386 615 DM1 121 040 DM
./. begehrte Minderung328 279 DM122 076 DM
 1 058 336 DM998 964 DM
   
Einkommensteuer laut FA746 828 DM598 108 DM
Einkommensteuer laut Antrag562 968 DM529 704 DM
 183 860 DM68 404 DM
Summe 252 264 DM

2. Gewerbesteuer:

 Messbetrag laut FA64 309 DM
Messbetrag laut Antrag47 894 DM
 16 415 DM
x Hebesatz (387 v.H.)63 526 DM

Summe 1. und 2.: 315 790 DM = 161 461 €

Mit der Erinnerung macht der Erinnerungsführer geltend, der Streitwert sei überhöht, da für die Streitwertbemessung das auf den Steuerpflichtigen entfallende Interesse maßgeblich sei, das nach der Rechtsprechung des BFH mit einem Prozentsatz von 25 v.H. des streitigen Gewinnanteils --und damit mit 63 068 DM = 32 245,13 €-- zu bewerten sei. Dementsprechend sei zur Ermittlung des Streitwertes für die Gewerbesteuer der Hebesatz zu reduzieren.

Der Erinnerungsführer beantragt, den Streitwert auf 125 000 DM = 64 597,63 € festzusetzen.

Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Erinnerung ist unbegründet und daher zurückzuweisen.

Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 14 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes --GKG-- in der vor dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung). Im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert (§ 14 Abs. 3 GKG).

In ständiger Rechtsprechung stellt der BFH bei dem Rechtsstreit über eine gesonderte Gewinnfeststellung auf die konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen bei dem Erinnerungsführer ab (BFH-Beschlüsse vom 10. Juni 1999 IV E 2/99, BFH/NV 1999, 1608, und vom 26. November 2002 IV E 2/02, BFH/NV 2003, 338, m.w.N.). Anders als bei Streitigkeiten über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung liegen bei der lediglich gesonderten Gewinnfeststellung die Voraussetzungen für eine pauschale Ermittlung des Streitwertes --zur Vereinfachung der Streitwertfeststellungen bei mehreren betroffenen Steuerpflichtigen und zur Vermeidung schwieriger und oft nur unter Verletzung des Steuergeheimnisses durchführbarer Berechnungen-- nicht vor.

In Streitigkeiten betreffend die Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages bemisst sich der Streitwert in Höhe des beantragten Minderungsbetrages multipliziert mit dem maßgeblichen Hebesatz. Gemäß § 16 des Gewerbesteuergesetzes ergibt sich in dieser Höhe die finanzielle Belastung durch die Gewerbesteuer und damit die Bedeutung der Sache für den Beteiligten (BFH-Beschluss vom 14. September 1995 VII E 4/95, BFH/NV 1996, 244, m.w.N.). Da der Erinnerungsführer insoweit keine substantiierten Einwendungen erhoben hat, vermag der Senat nicht zu erkennen, woraus sich eine niedrigere Bemessung des Streitwertes ergeben könnte.

Entsprechend § 5 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung war aus beiden Streitwerten der Gesamtstreitwert zu bilden.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 6 GKG).

Ende der Entscheidung

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