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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.10.2005
Aktenzeichen: III E 3/05
Rechtsgebiete: GKG, FGO
Vorschriften:
GKG § 3 Abs. 2 | |
GKG § 19 | |
FGO § 108 Abs. 1 |
Gründe:
Mit Beschluss vom 11. April 2005 verwarf der erkennende Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 26. Oktober 2004 als unzulässig. Die Kosten wurden dem Kostenschuldner auferlegt.
Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) setzte die Gerichtskosten gemäß § 19 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 392 € fest.
Gegen die Kostenrechnung vom 16. Juni 2005 legte der Kostenschuldner Erinnerung ein. Er trägt vor: Er habe gegen den Beschluss vom 11. April 2005 Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erhoben. Er bitte um Rücknahme der Kostenrechnung bis zur Entscheidung des BVerfG. Außerdem beruhe die Kostenrechnung auf einem falschen Streitwert. Sie gehe von dem in dem FG-Urteil wiedergegebenen Klageantrag aus, wonach er sinngemäß beantragt habe, Kindergeld ab Oktober 1996 zu gewähren. Das sei unzutreffend, da er es dem FG überlassen habe, den Zahlungsbeginn aufgrund möglicher Varianten zu bestimmen. Als Streitwert sei nur das Kindergeld für die Monate Oktober 2000 bis September 2001 anzusetzen.
Der Kostenschuldner beantragt, die Kostenrechnung aufzuheben.
Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Erinnerung ist unbegründet.
Der Kostenansatz durch die Kostenstelle des BFH ist nicht zu beanstanden. Der Kostenbeamte hat zu Recht zwei Gebühren gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 6 500 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) aus dem Streitwert von 9 239 € in Höhe von 392 € (zwei Gebühren in Höhe von 196 €) festgesetzt. Der Streitwert berechnet sich in Kindergeldsachen, wenn für die Vergangenheit und Zukunft Kindergeld geltend gemacht wird, aus den bis zur Klageerhebung geforderten Kindergeldbeträgen zuzüglich des einfachen Jahresbetrags (BFH-Beschluss vom 24. Mai 2000 VI S 4/00, BFHE 192, 19, BStBl II 2000, 544).
Der Kostenschuldner wendet sich zu Unrecht gegen die Höhe des angesetzten Streitwerts. Dieser bestimmt sich in Finanzgerichtsstreitigkeiten nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache und entspricht bei einer bezifferten Geldleistung oder einem hierauf gerichteten Verwaltungsakt deren Höhe (§ 52 Abs. 1, 3 GKG). Im Rechtsmittelverfahren ist der Streitwert bei unverändertem Streitgegenstand mit dem Streitwert des ersten Rechtszuges identisch (BFH-Beschluss vom 7. Oktober 1996 IX E 3/96, BFH/NV 1997, 519). Nach dem im Tatbestand des Urteils des FG wiedergegebenen Klageantrag, an den der BFH im Kostenfestsetzungsverfahren gebunden ist, hat sich der Kostenschuldner indes nicht auf die Geltendmachung des Kindergelds für die Monate Dezember 2000 bis September 2001 beschränkt. Er hat vielmehr Kindergeld ab Oktober 1996 begehrt. Von der Möglichkeit, gemäß § 108 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestands zu stellen, hat der Kostenschuldner keinen Gebrauch gemacht.
Der Kostenbeamte des BFH hat in dem Schreiben vom 7. Juli 2005 dem Kostenschuldner unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH auch zutreffend mitgeteilt, dass die Fälligkeit der Gerichtskosten durch die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde nicht hinausgeschoben wird (BFH-Beschluss vom 13. Juni 1997 VII E 3/97, BFH/NV 1998, 75).
Ende der Entscheidung
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