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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.09.2003
Aktenzeichen: III E 4/03
Rechtsgebiete: GKG, FGO
Vorschriften:
GKG § 4 | |
GKG § 5 Abs. 1 | |
GKG § 8 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 130 Abs. 1 2. Halbsatz | |
FGO § 128 Abs. 3 |
Gründe:
I. Mit Beschluss vom 21. März 2003 III B 10/03 (BFH/NV 2003, 938) hat der Senat die vom Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) persönlich eingelegte Beschwerde gegen den --die Aussetzung der Vollziehung ablehnenden-- Beschluss des Finanzgerichts (FG) München vom 15. Juli 2002 9 V 2447/02 als unzulässig verworfen.
Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat am 10. Juni 2003 die Gerichtskosten für dieses Verfahren vor dem BFH gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 55 € festgesetzt. Gegen die Kostenrechnung legte der Kostenschuldner Erinnerung ein. Ihm sei keine Entscheidung des BFH vom 21. März 2003 bekannt. Er sei nicht zur Zahlung verpflichtet, weil eine Sachentscheidung nur zu seinen Gunsten habe ausfallen können und die Sache vom FG nur wegen dessen fehlerhafter Beurteilung an den BFH abgegeben worden sei.
Der Kostenschuldner beantragt sinngemäß, die Kostenfestsetzung aufzuheben.
Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
Der Beschluss in BFH/NV 2003, 938 ist dem Kostenschuldner mit Schreiben vom 20. Juni 2003 erneut in Kopie übersandt worden.
II. Die Erinnerung ist unbegründet.
1. Mit der Erinnerung nach § 5 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, nämlich gegen den Ansatz einzelner Kosten oder deren Höhe und ggf. auch gegen den zugrunde liegenden Streitwert. Hingegen kann der Kostenschuldner im Erinnerungsverfahren nicht mit dem Vorbringen gehört werden, die dem Kostenansatz zugrunde liegende Gerichtsentscheidung sei unrichtig (BFH-Beschluss vom 4. November 1999 X E 2/99, BFH/NV 2000, 581, ständige Rechtsprechung).
Der Kostenschuldner wendet sich mit seinem Vorbringen gegen die Richtigkeit der Entscheidung, die der Kostenrechnung vorangegangen ist. Derartige Einwendungen sind jedoch --wie ausgeführt-- im Erinnerungsverfahren unbeachtlich. Substantiierte Einwendungen gegen den Ansatz einzelner Kosten als solche hat er nicht vorgebracht.
2. Eine unrichtige Sachbehandlung durch den Senat ist nicht erkennbar. Die Erinnerung hat deshalb auch keinen Erfolg unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der unrichtigen Sachbehandlung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG), der nach Ergehen der Kostenrechnung ebenfalls mit der Erinnerung geltend gemacht werden kann (BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 581, m.w.N.).
Eine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG ist gegeben, wenn das Gericht gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat und dies offen zutage tritt oder wenn dem Gericht ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist.
Dafür ist indes hier nichts ersichtlich. Der Kostenschuldner hat mit Schreiben vom 13. August 2002 den Beschluss des FG angefochten und für den Fall, dass eine Anfechtung nicht möglich sei, um Umdeutung dieses Antrags in einen entsprechenden zulässigen Antrag gebeten. Mit weiterem Schreiben vom 2. November 2002 an das FG hat er ausgeführt, auch wenn gegen den Beschluss des FG nur der Weg zu einem "ordentlichen" Gericht bleibe, so müsse es gegen diese Entscheidung die Möglichkeit des Einspruchs o.Ä. geben. Offensichtlich handle es sich um eine Fehlentscheidung, gegen die es doch irgendeinen Weg der Anfechtung geben müsse.
Das FG hat daraufhin das Schreiben als außerordentliche Beschwerde gemäß § 130 Abs. 1 2. Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) an den BFH weitergeleitet.
Jedoch ist, nachdem das FG die Beschwerde nicht gemäß § 128 Abs. 3 FGO zugelassen hatte, dieses Rechtsmittel kraft Gesetzes versagt. Ebenso ist generell seit dem 1. Juli 2001 eine außerordentliche Beschwerde nicht mehr statthaft.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 6 GKG).
Ende der Entscheidung
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