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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.09.2006
Aktenzeichen: III E 5/06
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 21 Abs. 1
GKG § 66 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die gegen die Abzweigung des Kindergeldes an ihren Sohn gerichtete Klage der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) abgewiesen. Mit Beschluss vom 17. März 2006 wies der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Kostenschuldnerin gegen das Urteil des FG als unbegründet zurück und legte die Kosten der Kostenschuldnerin auf. Die persönlich erhobene Gegenvorstellung der Kostenschuldnerin, mit welcher sie rügte, der Senat habe in seinem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht entschieden, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen, verwarf der Senat mit Beschluss vom 19. Juni 2006 als unzulässig.

Gegen die Kostenrechnung vom 11. Mai 2006 legte die Kostenschuldnerin Erinnerung ein. Sie trägt im Wesentlichen vor, der Bundesfinanzhof (BFH) habe die Kostenrechnung entgegen "grundgesetzlicher Wertungen" an die Justizbeitreibungsstelle des Bundespatentgerichts weitergeleitet, bevor ihr der Beschluss vom 19. Juni 2006 zugestellt worden sei.

II. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

1. Mit der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2004 V E 1/04, BFH/NV 2005, 717, m.w.N.). Derartige Einwendungen hat die Kostenschuldnerin nicht vorgebracht. Im Übrigen hat der Kostenbeamte des BFH in dem Schreiben vom 1. August 2006 der Kostenschuldnerin zutreffend mitgeteilt, dass die Fälligkeit der Gerichtskosten durch die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde oder die Einlegung einer Gegenvorstellung nicht hinausgeschoben wird. Ausdrücklich hat dies der BFH für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde entschieden (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Juni 1997 VII E 3/97, BFH/NV 1998, 75). Für die Einlegung einer Gegenvorstellung, die kein Rechtsmittel, sondern ein außerordentlicher Rechtsbehelf ist (BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2005 IV S 10/05, BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76), gilt nichts anderes.

2. Soweit die Kostenschuldnerin sinngemäß begehrt, gemäß § 21 Abs. 1 GKG keine Gerichtskosten zu erheben, ist die Erinnerung unbegründet.

Ist die Kostenrechnung dem Kostenschuldner bereits zugegangen, kann mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 GKG auch die Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 21 GKG) beantragt werden (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 717). Im Streitfall ist allerdings weder die Sache durch den BFH unrichtig behandelt worden (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG) noch ist ersichtlich --und wird von der Kostenschuldnerin selbst auch nicht vorgetragen--, dass die Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht hätte (§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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