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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.06.2007
Aktenzeichen: III E 5/07
Rechtsgebiete: GKG, FGO
Vorschriften:
GKG § 3 Abs. 2 | |
GKG § 21 Abs. 1 | |
FGO § 73 Abs. 1 |
III E 1/07 III E 2/07 III E 3/07 III E 4/07 III E 5/07
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) Münster wies mit Beschlüssen vom 29. Juli 2005 die vom Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) erhobenen Gegenvorstellungen gegen vier Beschlüsse des FG in vom Kostenschuldner beim FG angestrengten Verfahren zurück (Aktenzeichen FG Münster: 11 V 2862/05 AO, 11 V 1981/05 E, 11 V 5364/03 AO, 11 K 5498/03 AO). Die gegen die Zurückweisung der Gegenvorstellungen erhobenen Beschwerden des Kostenschuldners verwarf der Senat mit Beschlüssen vom 17. März 2006 III B 138/05, III B 139/05, III B 140/05 und III B 141/05 mangels Statthaftigkeit des Rechtsmittels als unzulässig.
Mit Beschluss vom 27. April 2006 III B 42/06 verwarf der Senat die Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss des FG vom 24. Januar 2006 11 V 4715/05 AO wegen Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung ebenfalls als unzulässig.
Die Kosten des jeweiligen Beschwerdeverfahrens wurden dem Kostenschuldner auferlegt.
Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) setzte mit Kostenrechnungen vom 26. April 2006 X die Gerichtskosten für die Beschwerdeverfahren III B 138/05, III B 139/05, III B 140/05 und III B 141/05 jeweils mit 50 € und mit Kostenrechnung vom 12. Juli 2006 Y für das Beschwerdeverfahren III B 42/06 mit 110 € an.
Mit Schriftsatz vom 20. März 2007 legte der Kostenschuldner Erinnerung gegen die Kostenrechnungen vom 26. April 2006 und vom 12. Juli 2006 ein. Er trägt vor, die Kostenrechnungen X beträfen eine einheitliche Beschwerde. Die Verfahren hätten vom FG nicht getrennt werden dürfen. Dementsprechend dürfe auch der Betrag von 50 € nur einmal erhoben werden. Sachgerecht wäre eine einheitliche Zurückweisung mit einer einzigen Kostenentscheidung gewesen. Hinsichtlich der Kostenrechnung Y wendet er ein, ihn treffe keine Kostenpflicht, da er in dem zugrunde liegenden Verfahren in vollem Umfang obsiegt habe.
Der Kostenschuldner beantragt sinngemäß, die Kosten der Beschwerdeverfahren III B 138/05, III B 139/05, III B 140/05 und III B 141/05 nur einmal mit 50 € anzusetzen und die Kostenfestsetzung Y aufzuheben.
Der Vertreter der Staatskasse (Kostengläubiger und Erinnerungsgegner) beantragt, die Erinnerungen als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundenen Erinnerungen sind unbegründet.
Der Kostenbeamte des BFH hatte den Kostenschuldner unter dem 28. März 2007 um Mitteilung gebeten, ob die Erinnerungen, die nach seiner, des Kostenbeamten, Meinung unbegründet seien, dem Senat vorgelegt werden sollten. Dieses Schreiben ist unbeantwortet geblieben. Auch hat der Kostenschuldner nach Mitteilung der Kostenstelle vom 1. Juni 2007 die Gerichtskosten nicht bezahlt. Daraus ergibt sich, dass der Kostenschuldner die Erinnerungen aufrecht erhält.
Die Kostenrechnungen vom 26. April 2006 X sind nicht zu beanstanden. Der Kostenbeamte hat zu Recht die Festgebühr gemäß § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit Nr. 6502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) mit 50 € für jedes Beschwerdeverfahren festgesetzt. Wie die Kostenstelle dem Kostenschuldner unter dem 28. März 2007 zutreffend mitgeteilt hat, hätte eine Verbindung der Verfahren vor dem BFH nichts daran geändert, dass Kosten für vier selbständige Beschwerden hätten angesetzt werden müssen.
Auch dass das FG die Verfahren wegen der erhobenen Gegenvorstellungen nicht nach § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gemeinsamer Entscheidung verbunden hat, stellt keine unrichtige Sachbehandlung i.S. von § 21 Abs. 1 GKG dar. Die Verbindung von Verfahren steht im Ermessen des Gerichts. Die Verfahrensweise des FG war schon deshalb nicht ermessensfehlerhaft, weil ein unterschiedlicher Verfahrensausgang möglich war und auch eine unterschiedliche Verfahrensfortsetzung nicht ausgeschlossen werden konnte (vgl. Beschluss des Senats vom 7. Februar 1994 III B 348/90, BFH/NV 1994, 647). Entgegen der Meinung des Kostenschuldners ist das Absehen von einer Verfahrensverbindung nicht nur angebracht, wenn voneinander abweichende Entscheidungen zu erwarten sind, sondern allgemein dann, wenn dies aus prozessökonomischen Gründen zweckmäßig erscheint (Senatsbeschluss vom 4. August 1999 III B 30/99, BFH/NV 2000, 202).
Auch der Kostenansatz vom 12. Juli 2006 ist zutreffend. Der Kostenbeamte hat zu Recht gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 6220 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) zwei Gebühren aus dem Mindeststreitwert von 1 000 € (§ 52 Abs. 4 GKG) angesetzt. Nach der Gebührentabelle (Anlage 2 zu § 34 GKG) beträgt bei einem Streitwert bis 1 200 € eine Gebühr 55 €, sodass bei zwei Gebühren zutreffend 110 € anzusetzen waren. Wie schon der Kostenbeamte dem Kostenschuldner unter dem 28. März 2007 mitgeteilt hat, ist seine Meinung, er habe obsiegt, nicht nachvollziehbar.
Ende der Entscheidung
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