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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.02.2007
Aktenzeichen: III E 6/06
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 21 Abs. 1 | |
GKG § 66 |
Gründe:
I. Der Senat hat durch Beschluss vom 21. Juni 2006 III B 94/06 die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen die Ladung zur mündlichen Verhandlung durch das Finanzgericht (FG) Münster (6 K 4615/05 F) als unzulässig verworfen. Die Gerichtskosten wurden in der Kostenrechnung vom 4. August 2006 mit 50 € angesetzt. Gegen die Zahlungserinnerung wegen der Gerichtskosten übersandte der Kostenschuldner ein Konvolut mit Kopien einer Mitteilung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu einem anderen Verfahren, der mit handschriftlichen Anmerkungen versehenen Abgabenachricht des FG Münster sowie eines 13-seitigen Schriftsatzes seines Prozessbevollmächtigten vom 12. Juli 2006 in der Sache 6 K 4615/05 F u.a. mit umfangreichen verfassungs- und steuerrechtlichen Ausführungen und einem Hinweis auf "Aktuelle Aktenzeichen laufender fachgerichtlicher Verfahren".
Auf die Anfrage des Kostenbeamten, ob seine Eingabe als Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Verfahrens III B 94/06 behandelt werden solle, antwortete der Prozessbevollmächtigte, die beigefügten Unterlagen --mit handschriftlichen Anmerkungen versehene Schreiben der Oberjustizkasse, einer dem BStBl entnommenen Kopie des BFH-Beschlusses vom 15. Februar 2006 I B 87/05 (BFHE 212, 4, BStBl II 2006, 616) sowie ein Schriftsatz in anderer Sache-- sollten zur Beantwortung ausreichen.
II. Die Erinnerung ist unbegründet.
1. Mit der Erinnerung gemäß § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert. Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist jedenfalls nicht die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrunde liegenden Entscheidung.
Einwendungen gegen die Kostenrechnung selbst vermag der Senat dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten nicht zu entnehmen. Mit seinem umfangreichen anderweitigen Vortrag kann der Kostenschuldner im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. April 2003 IX E 4/03, BFH/NV 2003, 1084; vom 24. Juni 2004 VII E 4/04, BFH/NV 2004, 1539; vom 22. Dezember 2004 V E 1/04, BFH/NV 2005, 717, und vom 13. Juni 2005 IX E 1/05, BFH/NV 2005, 1622).
2. Eine eindeutige und offenkundig unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 Abs. 1 GKG (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. November 2002 I E 1/02, BFH/NV 2003, 333, m.w.N., und vom 10. November 2006 VII E 7/06, juris) ist nicht ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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