Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.12.2006
Aktenzeichen: III E 7/06
Rechtsgebiete: InsO, GKG, FGO


Vorschriften:

InsO § 117
GKG § 66 Abs. 1
FGO § 62 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) wegen Investitionszulage abgewiesen. Mit Urteil vom 23. Februar 2006 III R 42/04 wies der erkennende Senat die Revision des Kostenschuldners gegen das Urteil des FG als unbegründet zurück und legte die Kosten dem Kostenschuldner auf.

Gegen die Kostenrechnung vom 12. Mai 2006 KostL 706/06 legte der Kostenschuldner Erinnerung ein. Er trägt im Wesentlichen vor, über sein Vermögen sei während des finanzgerichtlichen Verfahrens am 15. August 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Prozessvollmacht seines Prozessbevollmächtigten, der S-GmbH, sei damit gemäß § 117 der Insolvenzordnung erloschen. Er habe keine Prozessvollmacht mehr erteilt, sondern die S-GmbH habe das Verfahren eigenmächtig weiter betrieben.

II. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

Mit der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert.

Solche Einwendungen hat der Kostenschuldner nicht vorgebracht. Er wendet sich vielmehr gegen seine in dem Urteil des Senats vom 23. Februar 2006 ausgesprochene Kostenpflicht, an die sowohl der Kostenbeamte als auch --wegen Rechtskraft der Entscheidung-- der Senat selbst gebunden sind (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 31. August 2006 X E 1/06, juris, m.w.N.).

Im Übrigen trifft es offensichtlich nicht zu, dass die S-GmbH den Rechtsstreit als vollmachtlose Vertreterin weiter betrieben hat. Nach Mitteilung der S-GmbH hat der Kostenschuldner den dort zuständigen Sachbearbeiter, Herrn D, telefonisch beauftragt, das Verfahren fortzuführen, nachdem der Insolvenzverwalter des Kostenschuldners die Aufnahme des Rechtsstreits abgelehnt und den Anspruch des Kostenschuldners auf Investitionszulage freigegeben hatte. Damit hat der Kostenschuldner der S-GmbH erneut Vollmacht erteilt. Die Schriftform ist kein wesentliches Wirksamkeitserfordernis für die Vollmachterteilung (Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 62 Rz. 42). Die Vorlage einer schriftlichen Prozessvollmacht dient nach § 62 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung lediglich dem Nachweis der Bevollmächtigung.

Ende der Entscheidung

Zurück