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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.08.2007
Aktenzeichen: III K 1/06
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, GKG


Vorschriften:

FGO § 79b Abs. 1
FGO § 79b Abs. 2
ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4
ZPO § 580
GKG § 21 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) hat gegen eine Verfügung des Berichterstatters im finanzgerichtlichen Verfahren vom 11. Juli 2006 nach § 79b Abs. 1 und Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Beschwerde eingelegt, der das Finanzgericht nicht abhalf. Der Senat hat mit Beschluss vom 20. Oktober 2006 III B 126/06 die Beschwerde als unzulässig verworfen. Aufgrund eines falschen Eintrags im Stammblatt der Gerichtsakte, den der Senat ohne nähere Prüfung in das Rubrum seiner Entscheidung übernommen hatte, ist in diesem Beschluss als Klägerin und Beschwerdeführerin versehentlich die ... GmbH und nicht die Antragstellerin bezeichnet. Die genannte GmbH war am finanzgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt und ist auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzhofs (BFH) nicht aufgetreten.

Gegen den Beschluss vom 20. Oktober 2006 III B 126/06 erhob die Antragstellerin Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO), hilfsweise Restitutionsklage gemäß § 580 ZPO. Sie trägt im Wesentlichen vor, der Beschluss sei gegen eine nicht beteiligte juristische Person --die ... GmbH-- ergangen.

II. 1. Der Senat wertet die von der Antragstellerin erhobene "Nichtigkeitsklage" als Antrag auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens III B 126/06134 FGO) wegen Nichtigkeit i.S. des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.

2. Der Antrag ist mangels Beschwer der Antragstellerin unzulässig. Die Antragstellerin ist durch den Beschluss des Senats vom 20. Oktober 2006 III B 126/06 nicht beschwert, da der Beschluss gegen die ... GmbH und nicht gegen die Antragstellerin ergangen ist.

Im Übrigen ist dieser Beschluss nichtig, da er außerhalb eines bestehenden Prozessrechtsverhältnisses gegen einen Nichtbeteiligten ergangen ist; Rechtswirkungen können daraus nicht abgeleitet werden (BFH-Beschluss vom 2. November 2001 VII B 117/01, BFH/NV 2002, 508, m.w.N.). Um den hiervon möglicherweise ausgehenden Rechtsschein zu beseitigen, hat der Senat den Beschluss vom 20. Oktober 2006 III B 126/06 durch Beschluss vom 8. August 2007 III B 126/06 formell aufgehoben.

3. Der Senat sieht nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes von der Erhebung der Gerichtskosten für das Wiederaufnahmeverfahren ab. Die Kosten wären nicht entstanden, wenn der Senat nicht versehentlich im Rubrum seines Beschlusses vom 20. Oktober 2006 III B 126/06 die nichtbeteiligte ... GmbH bezeichnet hätte.

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