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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 30.09.2003
Aktenzeichen: III K 2/03
Rechtsgebiete: FGO, StGB, ZPO
Vorschriften:
FGO § 134 | |
StGB § 339 | |
ZPO § 580 Nr. 5 | |
ZPO § 581 | |
ZPO § 581 Abs. 1 |
Gründe:
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 4. April 2003 III B 135/02 die Beschwerden der Antragsteller gegen die Zurückweisung des Beschwerdeführers und Antragstellers zu 2 als Prozessbevollmächtigtem in dem Verfahren der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller zu 1 (Antragsteller) durch das Finanzgericht als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27. Juni 2003 2 BvR 922/03 (nicht veröffentlicht) nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2003, auf den im Einzelnen Bezug genommen wird, beantragen die Antragsteller, den eingangs genannten Senatsbeschluss aufzuheben und gemäß den Schlussanträgen in den Beschwerdeverfahren zu entscheiden.
Die Antragsteller begründen ihren Restitutionsantrag damit, es lägen die Voraussetzungen des § 580 Nr. 5 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vor. Die verantwortlichen Verfasser des Senatsbeschlusses hätten sich einer strafbaren Verletzung ihrer Amtspflicht i.S. des § 339 des Strafgesetzbuches (StGB) schuldig gemacht, weil sie der Vorlagepflicht nach Art. 234 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der Beschwerdeverfahren nicht nachgekommen seien. Eine entsprechende Strafanzeige sei erstattet worden.
II. Die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 134 FGO i.V.m. § 580 Nr. 5 ZPO sind unzulässig und daher zu verwerfen (§ 134 FGO i.V.m. § 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Zur schlüssigen Begründung eines solchen Restitutionsantrages ist nicht nur ein Grund für den Antrag, hier ein Fall nach § 580 Nr. 5 ZPO, näher darzulegen. Vielmehr ist darüber hinaus schlüssig auszuführen, dass die Voraussetzungen des § 581 Abs. 1 ZPO erfüllt sind (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 17. Februar 1994 VII B 245/93, BFH/NV 1994, 875, m.w.N.). Nach § 581 ZPO findet eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen kann. Die Antragsteller haben nicht dargelegt, dass diese Voraussetzungen hier vorliegen. Die bloße Behauptung, der Straftatbestand des § 339 StGB sei erfüllt und es sei Strafanzeige gegen die mitwirkenden Richter erstattet worden, genügt den Anforderungen des § 581 Abs. 1 ZPO an eine schlüssige Begründung eines Restitutionsantrages nicht.
Ende der Entscheidung
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