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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 20.11.2008
Aktenzeichen: III R 10/06
Rechtsgebiete: FGO, EStG, SGB III
Vorschriften:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 | |
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 | |
EStG § 62 Abs. 1 | |
EStG § 63 Abs. 1 S. 2 | |
SGB III § 38 Abs. 4 S. 2 |
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) Kindergeld für ihre Tochter (T) für den Zeitraum August bis Oktober 2004 zusteht.
T besuchte bis Juli 2004 eine Berufsfach- und Fachschule. Noch vor Ablauf der Schulausbildung meldete sie sich am 11. März 2004 bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend. Im Oktober 2004 vollendete T das 21. Lebensjahr. Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) teilte der Klägerin im November 2004 mit, dass das Kindergeld evtl. zu Unrecht gezahlt worden sei, da die T ihr Bewerberangebot ab August 2004 nicht erneuert habe. T meldete sich daraufhin wieder arbeitslos. Die Familienkasse hob für die Zeit nach der Schulausbildung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres die Kindergeldfestsetzung auf. Dagegen richtete sich nach erfolglosem Einspruch die Klage.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage durch Urteil vom 17. August 2005 2 K 120/05 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 435) statt. Es war der Auffassung, arbeitsuchend sei ein Kind, das eine Beschäftigung als Arbeitnehmer suche. Die Meldung als "Arbeitssuchender" ende nicht nach drei Monaten, wenn kein neues sog. "Bewerberangebot" erfolge. Denn § 38 Abs. 4 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) richte sich vor allem an die Arbeitsvermittlung der jeweiligen Arbeitsagentur und führe nicht dazu, dass das Kind nach Ablauf von drei Monaten nicht mehr als arbeitsuchend anzusehen sei. Auch ein Kind, das nicht ausdrücklich weitere Bemühungen des Arbeitsamts verlange, stehe dessen Bemühungen noch zur Verfügung.
Mit ihrer Revision rügt die Familienkasse einen Verstoß gegen § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Jahr 2004 geltenden Fassung.
Sie beantragt,
das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Abweisung der Klage.
Entgegen der Auffassung des FG reicht die einmalige Meldung bei der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit für den Kindergeldanspruch des arbeitsuchenden Kindes nicht aus.
1.
Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei der Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist. Wie der Senat mit Urteil vom 19. Juni 2008 III R 68/05 (BFH/NV 2008, 1610, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) entschieden hat, wirkt die Meldung eines volljährigen, aber noch nicht 21 Jahre alten Kindes als arbeitsuchend bei der Agentur für Arbeit nur drei Monate fort. Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als Arbeitsuchender melden, da sonst der Kindergeldanspruch ab dem Folgemonat entfällt. Wegen der Einzelheiten der Begründung nimmt der Senat Bezug auf sein Urteil in BFH/NV 2008, 1610.
Entgegen der Auffassung des FG wird mit dieser Auslegung nicht die im Jahr 1999 gestrichene Vorschrift des § 122 Abs. 2 Nr. 3 SGB III wieder eingeführt; denn in dieser Vorschrift waren die Bedingungen für die Zahlung von Entgeltersatzleistungen (Arbeitslosengeld) geregelt, während § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III die hier einschlägigen Regelungen für die Arbeitsvermittlung betrifft (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1610).
Nach der zum 1. Januar 2003 geltenden Neufassung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG genügt --ist aber auch erforderlich-- die Meldung als Arbeitsuchender; die übrigen Merkmale der Arbeitslosigkeit i.S. des § 119 Abs. 1 SGB III, wie Eigenbemühungen und Verfügbarkeit, brauchen nicht mehr nachgewiesen zu werden (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 1610). Auf das eigene Bemühen des Kindes zur Erlangung eines Arbeitsplatzes kommt es nach der gesetzlichen Neuregelung entgegen der Auffassung der Klägerin daher nicht mehr an.
2.
Im Streitfall hat sich T am 11. März 2004 bei der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet und diese Meldung später nicht erneuert, so dass der Kindergeldanspruch jedenfalls für den Streitzeitraum August bis Oktober 2004 entfallen ist. Die von der Klägerin vorgetragene Arbeitsplatzsuche der T auf eigene Initiative ohne gleichzeitige Beteiligung der Agentur für Arbeit reicht nicht aus.
Ende der Entscheidung
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