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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.04.2002
Aktenzeichen: III R 11/01
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 1 a.F.
FGO § 116 Abs. 1 a.F.
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) wegen Investitionszulage 1994 als unbegründet ab. Das Urteil wurde dem Kläger am 30. November 2000 zugestellt. Die Revision wurde nicht zugelassen. Hiergegen erhob der Kläger Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, der das FG nicht abgeholfen hat. Die Beschwerde wurde mit Beschluss vom heutigen Tage zurückgewiesen.

Neben seiner Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger mit demselben Schriftsatz, mit dem die Beschwerde erhoben wurde (eingegangen beim FG am 29. Dezember 2000), Revision gegen das FG-Urteil eingelegt und angegeben, der Revisionsantrag sowie die Revisionsbegründung würden nachgereicht. In seiner Rechtsmittelschrift rügt der Kläger Verfahrensmängel. Das FG habe den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt und sein Recht auf Gehör verletzt. Einen ausdrücklichen Revisionsantrag hat der Kläger nicht gestellt. Mit den am 8. Juni und am 16. Juli 2001 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schriftsätzen macht er sinngemäß geltend, das FG habe den Sachverhalt verkannt.

II. Die Revision ist unzulässig. Sie wird verworfen (§ 124 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Da das angefochtene Urteil vor dem 1. Januar 2001 verkündet worden ist, richtet sich die Zulässigkeit der Revision nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, somit nach der FGO i.d.F. vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) am 1. Januar 2001 (FGO a.F.; Art. 6 2.FGOÄndG) sowie nach dem Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) i.d.F. vom 17. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2447, BStBl I 2000, 3).

Nach Art. 1 Nr. 5 BFHEntlG findet abweichend von § 115 Abs. 1 FGO a.F. die Revision nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat. Nach § 116 Abs. 1 FGO a.F. bedarf es einer Zulassung zur Einlegung der Revision nicht, wenn wesentliche Mängel des finanzgerichtlichen Verfahrens gerügt werden, die in der Vorschrift abschließend aufgezählt sind (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 116 Rz. 1).

Der Kläger rügt als Verfahrensmängel unzureichende Sachaufklärung durch das FG sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es kann dahinstehen, ob die Revision bereits deshalb unzulässig ist, weil der Kläger innerhalb der mit der Zustellung des angefochtenen Urteils am 30. November 2000 in Lauf gesetzten einmonatigen Frist zur Revisionseinlegung bzw. innerhalb eines weiteren Monats keinen Revisionsantrag gestellt und auch keine Revisionsbegründung eingereicht hat (§ 120 Abs. 1, 2 FGO a.F.). Selbst wenn unterstellt wird, dass der Kläger mit der Revision sein Klageziel weiter verfolgt und dass die Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde zugleich als (vorläufige) Revisionsbegründung dienen sollte, bleibt die Revision unzulässig. Denn die Verletzung der Sachaufklärungspflicht wie auch des rechtlichen Gehörs durch das FG sind keine wesentlichen Verfahrensmängel i.S. von § 116 Abs. 1 FGO a.F., welche die zulassungsfreie Revision eröffnen (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 FGO Rz. 1).

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