Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.05.2004
Aktenzeichen: III R 12/02
Rechtsgebiete: FGO, InvZulG 1996


Vorschriften:

FGO § 126a
InvZulG 1996 § 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.

Der Senat hält an seiner Auffassung im Urteil vom 20. Februar 2003 III R 29/01 (BFHE 201, 571, BStBl II 2003, 529) fest, dass Investitionszulagen nicht nur für Energieversorgungsunternehmen ausgeschlossen sind, sondern auch für Betriebe, die eine Windkraftanlage betreiben und den erzeugten Strom in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens einspeisen.

Nach § 3 Satz 3 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1996 sind unter anderem Investitionen "in Betriebsstätten ... der Elektrizitätsversorgung" nicht begünstigt. Nach der Begründung zum Entwurf des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BStBl I 1993, 96, 98), das erstmals bestimmte Betriebszweige von der Förderung ausschloss, wird für den Begriff der Elektrizitätsversorgung auf Nummer 101 der damals geltenden Systematik der Wirtschaftszweige 1979 Bezug genommen (BTDrucks 12/3893, 166), die später von der Klassifikation der Wirtschaftszweige 1993 abgelöst wurde. Für die Begriffsbestimmung sind daher die Systematik der Wirtschaftszweige 1979 bzw. die Klassifikation 1993 heranzuziehen, nicht aber andere, eigenständige Zwecke verfolgende Gesetze wie das von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) genannte Energiewirtschafts- oder Stromeinspeisungsgesetz (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 201, 571, BStBl II 2003, 529, unter II. 1. a). Es ist daher für die Entscheidung, ob der Klägerin eine Investitionszulage zusteht, unerheblich, dass sie kein Energieversorgungsunternehmen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes ist.

Windkraftanlagen sind dem Abschn. E 40.1 der Klassifikation 1993 (Elektrizitätsversorgung) zuzuordnen. Dazu gehört nach Unterabschn. 40.10.4 "die Elektrizitätserzeugung aus Windkraft und sonstigen Energiequellen mit Fremdbezug zur Verteilung". Wie der Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 201, 571, BStBl II 2003, 529 ausgeführt hat, gehören zur Elektrizitätsversorgung i.S. des § 3 Satz 3 InvZulG 1996 alle Betriebe (Betriebsstätten), deren wirtschaftliche Tätigkeit überwiegend darin besteht, Elektrizität zu erzeugen oder zu erzeugen und zu verteilen, so dass auch die Betriebe der Elektrizitätsversorgung zuzuordnen sind, die ausschließlich Elektrizität erzeugen.

Unternehmen, die Windkraftanlagen betreiben und den erzeugten Strom in das Netz eines anderen Unternehmens einspeisen, stehen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die den erzeugten und fremdbezogenen Strom unmittelbar an den Verbraucher verteilen, sachlich näher als den von der Klägerin genannten Wirtschaftszweigen des verarbeitenden Gewerbes in Abschn. D (Unterabschn. DA bis DN). Das ergibt sich schon aus dem von Betreibern einer Windkraftanlage und Elektrizitätsversorgungsunternehmen erzeugten gleichen Produkt, das ein wesentliches Kriterium für die Einordnung der unternehmerischen Tätigkeit ist (Senatsurteil in BFHE 201, 571, BStBl II 2003, 529, unter II. 2. a, m.w.N.).

Der Zuordnung eines Betriebs zur Elektrizitätsversorgung i.S. des § 3 Satz 3 InvZulG 1996 steht nicht entgegen, dass der Betreiber den mit der Windkraftanlage erzeugten Strom nicht selbst an den Verbraucher abgeben darf. Wie der Senat ebenfalls schon in seinem Urteil in BFHE 201, 571, BStBl II 2003, 529 (unter II. 2. b.) ausgeführt hat, ist unter Versorgen mit elektrischer Energie nicht nur die Verteilung und Abgabe an den Endverbraucher zu verstehen, sondern auch die Abgabe an ein Unternehmen, das den Strom an den Verbraucher weiterleitet.

Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 201, 571, BStBl II 2003, 529 (unter II. 2. b) die Gleichstellung von Energieversorgungsunternehmen mit Monopolstellung und kleineren Stromerzeugern ohne eigenes Netz hinsichtlich des Ausschlusses von der Investitionszulage als gerechtfertigt angesehen, weil Energieversorgungsunternehmen kraft Gesetzes verpflichtet sind, den in ihrem Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus bestimmten erneuerbaren Energien abzunehmen und mit gesetzlich bestimmten Mindestpreisen zu vergüten, was "in der Regel einer staatlichen Förderung gleichkommt".

Die Klägerin trägt vor, die Mindestpreisregelung könne nicht einer staatlichen Förderung gleichgestellt und deshalb die Förderung durch eine Investitionszulage ausgeschlossen werden. Denn nach der Rechtsprechung sei die Mindestpreisregelung keine staatliche Subvention.

Bei der Mindestpreisregelung handelt es sich zwar --wie die Klägerin zu Recht vorträgt-- nicht um eine gegen Gemeinschaftsrecht verstoßende staatliche Beihilfe (Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 13. März 2001 Rs. C-379/98, Zeitschrift für Insolvenzrecht 2001, 535, und des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 11. Juni 2003 VIII ZR 160/02, BGHZ 155, 141), weil der Staat die kleinen Stromerzeuger nicht selbst finanziell fördert, sondern nur günstige Rahmenbedingungen für den Absatz des erzeugten Stroms verbindlich festlegt. Gleichwohl werden die kleinen Stromerzeuger durch die Mindestpreisregelung in besonderem Maße begünstigt, da es für Produzenten anderer Produkte keine vergleichbaren Schutzbestimmungen gibt (vgl. auch BGH-Urteil vom 22. Oktober 1996 KZR 19/95, Neue Juristische Wochenschrift 1997, 574, 576 f.). Die Kosten hierfür werden allerdings nicht vom Staat, sondern im Ergebnis von den zur Abnahme verpflichteten Energieversorgungsunternehmen und den Endverbrauchern getragen.

Die Begünstigung durch die Mindestpreisregelung war für die Auslegung des § 3 Satz 3 InvZulG 1996 nicht entscheidend. Sie wurde lediglich als Grund dafür genannt, dass die Auslegung der Vorschrift durch den Senat nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Vorschrift vertretbar ist.

2. Die Beteiligten sind von der Auffassung des Senats unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Ende der Entscheidung

Zurück