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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 19.02.2004
Aktenzeichen: III R 14/02
Rechtsgebiete: InvZulG 1996
Vorschriften:
InvZulG 1996 § 2 Satz 1 Nr. 2 | |
InvZulG 1996 § 3 Satz 3 |
Gründe:
I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) mit Sitz im Fördergebiet vermietet und wartet im Rahmen ihres zum verarbeitenden Gewerbe gehörenden Betriebs Geräte der Fördertechnik. Für das Streitjahr 1996 machte sie u.a. die auf 10 v.H. erhöhte Investitionszulage für fünf im Streitjahr angeschaffte Gabelstapler geltend. Nach einer Investitionszulagen-Sonderprüfung setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Investitionszulage ohne Berücksichtigung der fünf Gabelstapler fest. Er hatte festgestellt, dass diese länger als drei Monate an einen Getränkegroßhandel im Fördergebiet vermietet worden waren. Nach seiner Meinung war die Nutzungsüberlassung zulagenschädlich, weil der Nutzende als Handelsbetrieb nach § 3 Satz 3 des Investitionszulagengesetzes 1996 (InvZulG 1996) von der Zulagenberechtigung ausgeschlossen sei.
Der Einspruch und die Klage blieben ohne Erfolg. Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 1112 veröffentlicht.
Mit der Revision macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Bei einer langfristigen Nutzungsüberlassung durch einen anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen müsse der Nutzer nicht selbst investitionszulagenberechtigt sein. Denn das Gesetz fordere lediglich die Nutzung in irgendeinem Betrieb. Die Überlassung durch einen anspruchsberechtigten Betrieb --hier sie, die Klägerin-- an einen Handelsbetrieb sei daher unschädlich. Denn ein Handelsunternehmen sei, obwohl es von der Grundzulage selbst ausgeschlossen sei (§ 3 Satz 3 InvZulG 1996), grundsätzlich ebenfalls ein anspruchsberechtigter Betrieb i.S. von § 1 Abs. 1 InvZulG 1996.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Investitionszulage 1996 unter Berücksichtigung weiterer begünstigter Investitionen auf ... € festzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das FG hat zutreffend die Verbleibensvoraussetzungen gemäß § 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1996 verneint.
1. Nach § 2 Satz 1 InvZulG 1996 sind neue abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter begünstigt, die --neben anderen hier nicht streitigen Voraussetzungen-- mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören (§ 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1996) und in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben (§ 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1996).
a) Die Wirtschaftsgüter müssen nicht unbedingt in einem Betrieb (einer Betriebsstätte) des Anspruchsberechtigten verbleiben. Werden sie --wie im Streitfall-- innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums an einen anderen Betrieb vermietet, bleibt nach der Rechtsprechung des Senats der Anspruch auf Investitionszulage erhalten, wenn es sich entweder um eine nur kurzfristige Nutzungsüberlassung --bis zu drei Monaten-- handelt oder wenn der Mieter "seinerseits die Verbleibensvoraussetzungen erfüllt" (Senatsurteile vom 15. März 1991 III R 18/88, BFH/NV 1991, 626, zu § 4b InvZulG 1982; vom 3. August 2000 III R 76/97, BFHE 194, 282, BStBl II 2001, 446, zur Investitionszulagenverordnung; vom 13. Dezember 2001 III R 24/99, BFHE 196, 464, BStBl II 2002, 159, zum InvZulG 1991; vom 7. März 2002 III R 44/97, BFHE 198, 169, BStBl II 2002, 545, zum InvZulG 1993). Das bedeutet, der Vermieter kann eine Investitionszulage für vermietete Wirtschaftsgüter nur dann beanspruchen, wenn auch der Mieter --hätte er anstelle des Vermieters investiert-- eine Investitionszulage bekommen könnte (Senatsurteile vom 2. März 1990 III R 77/88, BFHE 160, 370, BStBl II 1990, 750, zu § 4b InvZulG 1992, und in BFHE 198, 169, BStBl II 2002, 545, zum InvZulG 1993).
b) Hiervon ausgehend sind die von der Klägerin angeschafften und an einen Getränkehandelsbetrieb vermieteten Gabelstapler nicht zulagenbegünstigt. Die Klägerin unterhält zwar einen verarbeitenden Betrieb i.S. von § 3 Satz 1 Nr. 4 InvZulG 1996. Sie hat die von ihr angeschafften Gabelstapler indes länger als drei Monate und damit nicht nur kurzfristig einem Handelsbetrieb überlassen. Diese Überlassung ist zulagenschädlich. Denn nach § 3 Satz 3 InvZulG 1996 sind --vorbehaltlich des § 5 Abs. 4 InvZulG 1996-- Investitionen in Betriebsstätten des Handels von der Begünstigung ausgenommen. Unstreitig sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen der Ausnahme nach § 5 Abs. 4 InvZulG 1996 nicht gegeben.
2. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch. Bei längerfristiger Vermietung ist die Verbleibensvoraussetzung (§ 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1996) nach ständiger Rechtsprechung nur erfüllt, wenn auch bei dem Mieter und dessen Betrieb die Merkmale gegeben sind, an welche die Gewährung der Investitionszulage geknüpft ist. Deshalb hat der Vermieter keinen Anspruch auf Investitionszulage, wenn der Mieter kein Anspruchsberechtigter i.S. des § 1 InvZulG 1996 ist, weil er von der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer befreit ist (vgl. dazu die von der Klägerin herangezogenen Senatsurteile in BFHE 160, 370, BStBl II 1990, 750, und in BFHE 194, 282, BStBl II 2001, 446). Gleiches gilt, wenn der Mieter von der Investitionszulage ausgeschlossen ist, weil sein Betrieb zu einem nach § 3 Satz 3 InvZulG 1996 von der Investitionszulage ausgeschlossenen Wirtschaftszweig gehört.
Der Gesetzgeber sah den Ausschluss bestimmter Branchen von der Zulagenbegünstigung in § 3 Satz 3 InvZulG 1996 als sachgerecht an, weil sie sich im Fördergebiet nach seiner Einschätzung günstig entwickelt hatten und deshalb keiner Förderung mehr bedurften (BTDrucks 12/3893, 154, 166). Diesem Zweck würde es widersprechen, wenn die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern auch dann gefördert würde, wenn die Wirtschaftsgüter Betrieben überlassen werden, die zu einer von der Förderung ausgeschlossenen Branche gehören. Andernfalls könnte die Zulage im Endergebnis --zumindest teilweise-- durch die Weitergabe der Vergünstigung über das Nutzungsentgelt einer Branche zugute kommen, die nach der gesetzlichen Regelung nicht begünstigt sein sollte.
Ende der Entscheidung
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