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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.06.2004
Aktenzeichen: III R 16/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 | |
FGO § 115 Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wegen Einkommensteuer 1993 bis 1997 mit dem am 10. Februar 2004 dem Bevollmächtigten zugestellten Urteil als unzulässig abgewiesen. Das Urteil enthält keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision. In der Rechtsmittelbelehrung wird u.a. darauf hingewiesen, den Beteiligten stehe die Revision zu, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) die Revision zugelassen habe. Die Nichtzulassung der Revision könne selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils angefochten werden.
Mit dem am 10. März 2004 eingegangenen Telefax legten die Kläger durch den von ihnen bevollmächtigten Steuerberater Revision gegen das Urteil des FG ein und beantragten, das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen und eine Veranlagung im Sinne der abgegebenen Steuererklärung gut zu heißen.
Auf den Hinweis der Geschäftsstelle des erkennenden Senats auf § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erwiderte der Prozessvertreter, aus dem angefochtenen Urteil gehe nicht eindeutig hervor, dass eine Revision nicht zugelassen werde. Lediglich in der Rechtsmittelbelehrung werde auf die Möglichkeit einer Beschwerde im Falle einer Nichtzulassung hingewiesen. In der Revisionsbegründung sei indes bereits ausdrücklich zur verfahrensfehlerhaften Durchführung der mündlichen Verhandlung ohne den erkrankten Bevollmächtigten Stellung genommen worden. Eine besondere Beschwerde sei aus "besagten Gründen" nicht für notwendig erachtet worden. Es werde, falls notwendig, gebeten, die Möglichkeit einer Umdeutung zu prüfen.
II. Die Revision ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 FGO).
1. Gemäß § 115 Abs. 1 FGO steht den Beteiligten die Revision an den BFH nur zu, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat. Hierauf hat das FG in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen.
Im Streitfall haben weder das FG noch der BFH die Revision zugelassen. Wird die Revision im angefochtenen Urteil des FG weder im Tenor noch in den Gründen ausdrücklich zugelassen, so ist sie nach ständiger Rechtsprechung versagt (BFH-Urteil vom 29. September 1999 III R 50/98, BFH/NV 2000, 341; BFH-Beschluss vom 22. Januar 2003 III R 20/02, nicht veröffentlicht, juris).
2. Eine Umdeutung in eine Nichtzulassungsbeschwerde kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ein Steuerberater --bei dem die Kenntnis der Prozessordnung vorausgesetzt wird-- das Rechtsmittel eingelegt und ausdrücklich als Revision bezeichnet hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. März 1995 VIII R 7/95, BFH/NV 1995, 995; vom 25. März 1997 I B 112/96, BFH/NV 1997, 796, und vom 22. Januar 2003 III R 20/02, jeweils m.w.N.).
Eine Umdeutung scheitert darüber hinaus auch daran, dass zwischen einer Revision und einer Nichtzulassungsbeschwerde erhebliche rechtliche und verfahrensmäßige Unterschiede bestehen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 24. November 1994 X R 115/94, BFH/NV 1995, 626). An dem grundsätzlichen Unterschied zwischen Revision und Nichtzulassungsbeschwerde hat sich durch die Neufassung der §§ 115, 116 durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nichts geändert (vgl. auch BFH-Beschluss vom 22. Januar 2003 III R 20/02, juris).
Die Revision hat die Aufhebung des FG-Urteils zum Ziel. In der Revisionsbegründung ist daher der Umfang anzugeben, in dem das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (§ 120 Abs. 3 Nr. 1 FGO). Der Revisionskläger hat die aus seiner Sicht vorliegenden materiellen Rechtsfehler oder Verfahrensfehler darzutun. Mit der auf Zulassung der Revision gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer dagegen einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO darzulegen.
3. Im Übrigen wäre auch bei einer Umdeutung des Schriftsatzes in eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines Verfahrensmangels das Rechtsmittel unzulässig. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ist der gerügte Verfahrensfehler darzulegen. Es sind die Tatsachen zu bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben. Die Prozessvorgänge sind genau und bestimmt zu umschreiben. Die Ausführungen, "durch die Nichtanhörung des Arztes und die Nichtbeachtung der Krankmeldung ergibt sich ein wesentlicher Verfahrensmangel, weil hierdurch eine Anhörung grundlos verweigert wurde", genügen diesen Anforderungen nicht.
Ende der Entscheidung
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